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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011lichkeit des Haushaltsverfahrens vor allem nach einer übersichtlichenund vollständigen Darstellung von Regierungs- und Verwaltungshandelnim Haushalt. SchutzfunktionDiese weitere Funktion des öffentlichen Haushaltswesens ist in jüngererVergangenheit immer stärker in den Vordergrund getreten. Es geht umden Schutz der haushaltspolitischen und ökonomischen Handlungsfähigkeitkünftiger Generationen.Die genannten Funktionen bilden somit eine wichtige Grundlage für die Ausgestaltungder <strong>staatliche</strong>n <strong>Doppik</strong> in Form der Standards nach dem Regelungsrahmensvon § 7a HGrG. Der Wunsch, durch eine Ressourcenverbrauchssicht undeine Vermögenssicht eine nachhaltige Finanzpolitik zu stützen und die intergenerativeGerechtigkeit zu fördern, ist einer der wesentlichen Gründe für denEinsatz eines doppischen Rechnungswesens.1.3. Konkretisierung der <strong>staatliche</strong>n <strong>Doppik</strong>Umder dargestellten Zielsetzung des Rechnungswesens bei Bund und Ländernunddem Erfordernis der Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte untereinanderaus haushaltsrechtlicher und finanzstatistischer SichtRechnung zu tragen, bedarf es neben den durch § 7a Abs. 1 HGrG vorgegebenengrundsätzlichen Strukturen, Regeln und Verfahren weiterer Konkretisierungen.§ 7a Abs. 2 HGrG enthält einen entsprechenden Regelungsauftrag fürKonkretisierungen der <strong>staatliche</strong>n <strong>Doppik</strong>, insbesondere hinsichtlich derAusübung handelsrechtlicher Wahlrechte, undabweichende Regelungen, die auf Grund der Besonderheiten der öffentlichenHaushaltswirtschaft erforderlich sind.Der Regelungsauftrag des § 7a Abs. 2 HGrG richtet sich an das Gremium nach§ 49a Abs. 2 HGrG. Die Standards <strong>staatliche</strong>r <strong>Doppik</strong> in ihrer jeweiligen Fassungsetzen diesen Regelungsauftrag um.1.4. Übernahme der Grundprinzipien der handelsrechtlichenBuchführung und BilanzierungDer Gläubigerschutz ist das zentrale Prinzip der handelsrechtlichen Buchführungund Bilanzierung. Seine Ausprägung findet sich im Vorsichtsprinzip (§ 252Abs. 1 Nr. 4 HGB), dokumentiert durch: das RealisationsprinzipSeite 15 von 102

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