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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Neben den Grundstücken und den Bauten sind auch die Technischen Anlagenund Maschinen des Infrastrukturvermögens, wie z. B. Verkehrslenkungsanlagen,in diesem Posten auszuweisen.Vermögensgegenstände wie z. B. Krankenhäuser, Bildungsinstitutionen undKultur- und Sozialeinrichtungen, die zum Infrastrukturvermögen im weiterenSinne gezählt werden könnten, werden dagegen dem Posten Grundstücke,grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdenGrund und Boden zugeordnet und entsprechend bewertet und zählen nicht zumInfrastrukturvermögen im engeren Sinne.Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, sind- Fahrbahnen mit einem durchschnittlichen Neuherstellungswert je Bauklasse,vermindert um planmäßige Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung,anzusetzen. Vor Wertermittlung sind dazu die Straßen je nach Straßenart/-güte/ -nutzung in Bauklassen einzuteilen und - ausgehend von dendurchschnittlichen Neubaukosten der letzten fünf Jahre - je Bauklassedurchschnittliche Herstellungskosten pro m² für den Bau der den Bauklassenzuzuordnenden Verkehrsflächen sowie durchschnittliche Nutzungsdauern zuermitteln,- ingenieurtechnische Bauwerke (z. B. Brücken, Tunnel, Lärmschutzbauwerke,Gleis-/ Sicherheitsanlagen), Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z. B.Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen) und Gewässerbauten(z. B. Wasserspeicher, Deiche, Wehre) auf der Grundlage von Vergleichswertenaus der Herstellung vergleichbarer Bauwerke - ggf. unter Beachtungeines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstandes- anzusetzen- Im Hinblick auf den enormen <strong>staatliche</strong>n Bestand an ingenieurtechnischenBauwerken und den damit verbundenen Bewertungsaufwand kann für dieErstellung der Eröffnungsbilanz der Bestand - abweichend vom handelsrechtlichenGrundsatz der Einzelbewertung - z. B. hinsichtlich der KriterienGröße, Alter, Zustand in Gruppen eingeteilt werden. In diesem Fall sind lediglichje gebildeter Gruppe einige repräsentative Stichprobenobjekte einzelnzu bewerten. Bei den Stichprobenobjekten gehen die genannten Kriterienobjektspezifisch in die anschließende Bewertung der jeweiligen Gruppeein.- sonstige Anlagenteile (z. B. Verkehrslenkungsanlagen) als bewegliche Vermögensgegenständezu bewerten und insofern mit dem vorsichtig geschätztenWiederbeschaffungswert aus dem Erwerb bzw. der Veräußerung vergleichbarerVermögensgegenstände anzusetzen. Es ist aber auch eineGruppenbewertung oder eine Festwertbildung gemäß § 240 HGB zulässig.5.1.2.2.2. NaturgüterZu den Naturgütern zählen Friedhöfe, Parkanlagen, Wald, Gewässer (die nichtals Infrastrukturvermögen auszuweisen sind) sowie Naherholungsgebiete je-Seite 33 von 102

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