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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20115.1.2.3. Technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs-und GeschäftsausstattungZu den technische Anlagen und Maschinen zählen unabhängig davon, ob essich rechtlich gesehen um Gebäudebestandteile handelt, sämtliche Produktionseinrichtungensowie Transport- und Kraftanlagen, die selbständig bewertbarsind und ihrer Art nach der Produktion dienen. Dabei handelt es sich insbesondereum:• unmittelbar der Produktion dienende Anlagen und Maschinen• bewegliche Einbauten• Betriebsvorrichtungen.Nicht zu diesem Posten zählen die Technischen Anlagen und Maschinen desInfrastrukturvermögens. Diese sind als Vermögensgegenstände des Infrastrukturvermögensauszuweisen. In Abgrenzung zu dem Posten „Bauten“ gehören„technische Anlagen und Maschinen“ auch dann nicht zum Gebäude, wenn siemit diesem fest verbunden sind. Während Gebäude andere Anlagen umschließenoder Menschen und Sachen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten, dienen„technische Anlagen und Maschinen“ unmittelbar dem Produktionsprozess.Bei den Betriebsvorrichtungen handelt es sich um Maschinen und sonstige Vorrichtungenaller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Sie sind rechtlich gesehenGebäudebestandteile, jedoch wirtschaftlich als technische Anlagen zubetrachten und daher nach den Grundsätzen für bewegliche Vermögensgegenständeabzuschreiben.Hinsichtlich der weiteren Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen wird auf dasSteuerrecht verwiesen.Zu den „anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ 1 zählen z. B.Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten einschließlich dererforderlichen Werkzeuge und Arbeitsgeräte,Kraftwagen und Fahrzeuge aller Art (neben den marktgängigen Fahrzeugengehören hierzu auch Spezialfahrzeuge),Tiere (z. B. Polizeihunde und -pferde),Medien (Bücher und weitere Bibliotheksbestände; historische Mediensind als Kunstgegenstände auszuweisen).Für die Medienbestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken ist ein Festwert inHöhe der Anschaffungskosten der letzten fünf Jahre zu bilden. Zum Bilanzstichtagist dieser Festwert durch Neuberechnung nach dem vorstehenden Verfahrenzu aktualisieren.1 Die Bezeichnungen „andere Anlagen“ und „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ werden indiesem Zusammenhang gleichbedeutend verwandt. Aus der Bezeichnung „andere Anlagen“folgt lediglich, dass es sich um einen Sammelposten handelt, der alle Vermögensgegenständeaufnimmt, die nicht bereits unter anderen Sachanlagegruppen wie z. B. „technische Anlagenund Maschinen“, „Vorräte“ ausgewiesen sind.Seite 35 von 102

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