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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20114. Bewertungsgrundsätze4.1. EröffnungsbilanzGrundlage für den Wertansatz stellen die bis zum Eröffnungsbilanzstichtag fortgeführtenAnschaffungs- oder Herstellungskosten (fiktive AHK) dar. Als fiktiveAnschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch der vorsichtig geschätzteZeitwert gelten. Für die Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes wirdauf die Ausführungen zu den einzelnen Posten der Vermögensrechnung verwiesen.Der gewählte Ansatz ist jeweils im Anhang zu erläutern.Bei der Erstinventur sind §§ 240 (Inventar) und 241 (Inventurvereinfachungsverfahren)HGB zu beachten. Demzufolge ist u. a. das Festwertverfahren oder dieGruppenbewertung in den jeweiligen Fällen möglich. Auf weitere Erleichterungen(z. B. Tz. 3.) wird verwiesen.Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten als Anschaffungs-/ Herstellungskostenfür die nachfolgenden Jahresabschlüsse.4.2. Folgebilanzen4.2.1. ZugängeFür nach dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenständeerfolgt die Bewertung grundsätzlich mit den AnschaffungsoderHerstellungskosten.Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandesund dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustandgeleistet werden. Zu den Anschaffungskosten gehört auch die Umsatzsteuer,soweit diese nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Wird der Vorsteuerabzugnach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge alslaufende Erträge, die Minderbeträge als laufender Aufwand zu behandeln; dieAnschaffungskosten bleiben unberührt.Zu den „Kosten der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand“ zählen z. B.Aufwendungen für die Aufstellung und Montage oder Kosten für die Lieferung.Diese Aufwendungen sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wennsie dem angeschafften Vermögensgegenstand einzeln (direkt) zugeordnet werdenkönnen.Seite 21 von 102

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