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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011Rechte aus dem Planungs-, Bauordnungs- und Abgabenrecht sowie demDenkmal-, Natur- und Gewässerschutzrecht) sein.Grundstücksgleiche Rechte werden wie eigener Grund und Boden bzw. wie eigeneGebäude bilanziert.Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, sind Vergleichswerte aus dem An- und Verkauf vergleichbarer grundstücksgleicherRechte unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheitendes zu bewertenden Rechts heranzuziehen.Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung- auf Grundlage der ImmoWertV sowie der WertR in der jeweils gültigen Fassung.- Bei Erbbaurechten kann aus Vereinfachungsgründen ein Erinnerungswertvon 1 EUR angesetzt werden, wenn das Erbbaurecht ausschließlich gegenZahlung eines laufenden Erbbauzinses oder unentgeltlich eingeräumt wurde.5.1.2.1.3. Bauten einschließlich der Bauten auf fremden GrundstückenIm Posten „Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“ werdensämtliche Bauten mit Ausnahme der Bauten des Infrastrukturvermögensund der Naturgüter ausgewiesen. Für die Bewertung der Bauten gelten dienachfolgenden Vorgaben unabhängig vom Ausweis in einem der Posten Bauteneinschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, Infrastrukturvermögenoder Naturgüter.Bauten sind bauliche Einrichtungen, die zum Aufenthalt von Menschen nicht nurvorübergehend geeignet und die fest mit dem Boden verbunden sind (Gebäude).Weiterhin gehören sonstige bauliche Maßnahmen - z. B. Außenanlagen -hierzu.Unbewegliche Kulturgüter und Denkmäler sowie öffentliche Einrichtungen (z. B.Krankenhäuser, Schulen, Kultur- und Sozialeinrichtungen) sind ebenfalls unterdem Posten „Bauten“ auszuweisen.Zum Vermögensgegenstand „Gebäude“ rechnen alle unselbständigen Gebäudeteileohne Rücksicht darauf, ob sie von kürzerer Lebensdauer als das Gebäudeselbst sind. Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichenNutzung als Gebäude dient (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen)und ist daher in die Bewertung des Postens „Gebäude“ einzubeziehen.Selbständige Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- undFunktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (z. B. Betriebsvorrichtungen,bewegliche Einbauten) werden gesondert z. B. unter „Technische Anlagenund Maschinen“ (Tz. 5.1.2.3.) ausgewiesen.Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die von der Gebietskörperschaft angeschafftoder hergestellt worden sind und dieser dauerhaft zur Verfügung ste-Seite 31 von 102

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