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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011zur Erfüllung von Aufgaben, an denen der Staat ein erhebliches Interessehat, z. B. zur Förderung eines bestimmten wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischerwünschten Zwecks,aus deren Gewährung eine mehrjährige Gegenleistungsverpflichtung desDritten erwächst.Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.Soweit Zuweisungen und Zuschüsse nicht zu Investitionen, sondern als Zuschusszum laufenden Betrieb gewährt werden, kommt eine Aktivierung nicht inBetracht.Bei bilanzierungsfähigen Investitionszuweisungen und -zuschüssen handelt essich demnach um Rechte der öffentlichen Gebietskörperschaft auf eine mehrjährigeGegenleistung, es wird die durch den Empfänger eingegangene Gegenleistungsverpflichtungaktiviert. Zuweisungen und Zuschüsse können damit nuraktiviert werden, wenn die Gegenleistungsverpflichtung hinreichend präzise unddurchsetzbar im Förderbescheid verankert ist.Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse sind grundsätzlich 1 überdie Bindungszeit abzuschreiben, sofern diese festgelegt wurde. Sofern bei dervereinbarten Gegenleistungsverpflichtung mit Rückerstattungsanspruch keineRegelung zur Bindungszeit getroffen wurde, sind die Zuweisungen und Zuschüsseüber längstens 25 Jahre abzuschreiben.Die geleisteten Investitionszuweisungen und Zuschüsse sind in der Eröffnungsbilanzgrundsätzlich mit dem Nennwert, vermindert um die planmäßigen Abschreibungenzwischen dem Zeitpunkt der Leistungsgewährung und dem Bilanzstichtaganzusetzen.Können diese Werte nicht oder nur mit einem nicht zu vertretenden Aufwandermittelt werden, ist die Wertermittlung für die Eröffnungsbilanz aus dem kameralenBuchungsstoff abzuleiten. Zuweisungen und Zuschüsse, die die o. g. Kriterienzur Bilanzierung erfüllen, sind kameral unter den Investitionsausgabennach § 13 Abs. 3 Nr. 2g BHO / LHO veranschlagt. Für die Überleitung des kameralenin den kaufmännischen Buchungsstoff kommen damit grundsätzlich dieinvestiven Ausgaben in Betracht, die den Obergruppen 88 (Zuweisungen für Investitionenan öffentlichen Bereich) und 89 (Zuschüsse für Investitionen ansonstige Bereiche) des Haushaltsplans zugeordnet sind. Für diese Zuweisungenund Zuschüsse wird, soweit nicht ermittelbar, eine pauschale Nutzungsdauervon 25 Jahren unterstellt.Zuweisungen und Zuschüsse in Darlehensform (OG 85 und 86) sind dagegenals Forderung oder Ausleihung zu aktivieren.1 Innerhalb des Konsolidierungskreises erfolgen die Bilanzierung der geleisteten Investitionszuwendungund die des aktivierten Anlagevermögens mit jeweils dem gleichem Wert und der gleichenNutzungsdauer.Seite 27 von 102

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