staatliche Doppik
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Dok. SsD_Stand_09_08_201113. Anhang konsolidierter AbschlussAuf den Anhang zu einem konsolidierten Abschluss sind sinngemäß auch dieRegelungen der §§ 313 f. HGB und die Regelungen des <strong>staatliche</strong>n Einzelabschlussesanzuwenden.Weitere Erfordernisse gegenüber dem Einzelabschluss ergeben sich an dieserStelle hinsichtlich:> Der Darstellung des Konsolidierungskreises> Darstellung der Konsolidierungsmethoden> Der Segmentdarstellung (nicht verpflichtend durchzuführen).14. Lagebericht konsolidierter AbschlussAuf den Lagebericht zu einem konsolidierten Abschluss sollten sinngemäß auchdie Regelungen des § 315 HGB und die Regelungen des <strong>staatliche</strong>n Einzelabschlussesangewendet werden.Seite 78 von 102