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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20112. BuchführungsgrundsätzeDie Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung(GoB).Die Rechnungslegung auf <strong>staatliche</strong>r Ebene erfüllt die gestellten Anforderungen,wenn der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichenVerhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslagevermittelt (vgl. auch § 264 Abs. 2 HGB).Die wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind in der folgendenÜbersicht zusammengefasst:Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB): Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB); Anlagengitter (§ 268 Abs. 2 HGB). Grundsatz der Bilanzwahrheit: Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB). Grundsatz der Bilanzkontinuität: Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB); Stetigkeit des Ausweises (§ 265 Abs. 1 HGB);Allgemeine Bewertungsgrundsätze Grundsatz der Fortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) – durchbrochen durch die Gruppen- und Festbewertung(§ 240 Abs. 3 und 4 HGB) Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip; Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)Bewertungsvereinfachungsverfahren Verbrauchsfolgeverfahren; nach § 256 HGB darf bei gleichartigen Vorratsgütern darf das FIFO-Verfahren (First-in–first-out) als Reihenfolge für Anschaffung oder für Veräußerung/Verbrauch unterstellt werden. Festbewertung; nach § 240 Abs. 3 HGB ist ein Festwert unter folgenden Voraussetzungen zulässig: es handelt sich um Sachanlagen bzw. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; diese werden regelmäßig ersetzt; ihr Gesamtwert ist von nachrangiger Bedeutung; es erfolgt alle 3-5 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme. Gruppenbewertung; nach § 240 Abs. 4 HGB kann eine Zusammenfassung zu Gruppen und eine Bewertung mitdem gewogenen Durchschnittswert erfolgen bei: gleichartigen Vorratsgütern; anderen gleichartigen beweglichen Vermögensgegenständen und Schulden; anderen annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen und Schulden.Allgemeine Gliederungsgrundsätze Darstellung der Bilanz in Kontenform (§ 266 Abs. 1 bis 3 HGB; vgl. Anlage 1) Darstellung der Erfolgsrechnung in Staffelform unter Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (§ 275 Abs. 1 und 2HGB; vgl. Anlage 2) Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB)Seite 17 von 102

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