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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20114.2.2. AbgängeUnter Abgängen werden mengenmäßige Verminderungen der Vermögensgegenständedurch Verkauf, Übertragung, Ausgliederung, Vermögensübergang,Diebstahl oder Vernichtung (z. B. Verschrottung, Zerstörung, Brand, Schwund)verstanden.Diese Abgänge werden immer mit dem Buchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskostenabzüglich der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angefallenenAbschreibungen) erfasst. Wird ein Verkaufspreis erzielt, wird dieser dem Buchwertzum Zeitpunkt des Ausscheidens gegenübergestellt und der rechnerischeMehrerlös als Ertrag, der rechnerische Mindererlös als Aufwand aus Anlageabgängenausgewiesen.4.2.3. AbschreibungenWertminderungen der Vermögensgegenstände durch Nutzung, Verschleiß oderbesondere Entwicklungen führen zu Wertkorrekturen, die mithilfe der Abschreibungenabgebildet werden. Dabei unterscheidet man planmäßige und außerplanmäßigeAbschreibungen.Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlichbegrenzt ist, sind die Anschaffungs-/ Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungenzu vermindern. Die Anschaffungs-/ Herstellungskosten des abzuschreibendenVermögensgegenstandes werden linear auf die Jahre der Nutzungsdaueraufgeteilt. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung desVermögensgegenstandes vermindert sich für dieses Jahr die Abschreibung umjeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der der Anschaffung oder Herstellungvorangeht. Die Nutzungsdauer hat sich dabei an der betriebsgewöhnlichenNutzungsdauer zu orientieren, die sich aufgrund der Beschaffenheit und Nutzungdes Vermögensgegenstandes bestimmt. Zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichenNutzungsdauer von einzelnen Anlagegütern sind die amtlichen Abschreibungstabellendes Bundesministeriums für Finanzen (kurz „AfA-TabelleAV“) anzuwenden, soweit einschlägig.Ausschlaggebend für die Berechnung der Abschreibungen ist allgemein derZeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang) bzw. der Zeitpunkt der Nutzungs-/Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes. Der Zeitpunkt des Rechnungseingangsbzw. der Zahlung ist für den Beginn der Abschreibung unerheblich.Bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens erfolgt keine Verminderungder Anschaffungs-/Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen.Eine außerplanmäßige Abschreibung kommt bei abnutzbaren und nicht abnutzbarenVermögensgegenständen in Betracht. Sie folgt aus dem Niederstwertprinzipund soll einen zu hohen Bilanzansatz bei einer Wertminderungdes Vermögensgegenstandes korrigieren. Die Höhe der Abschreibung ergibtsich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegendenWert am Bilanzstichtag.Seite 23 von 102

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