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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_2011fall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung besteht für die Folgebilanzenein Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB bis maximal zur Höheder Anschaffungskosten.Die für die Eröffnungsbilanz gewählte Bewertungsmethode ist vor dem Hintergrundder Bewertungsstetigkeit beizubehalten.5.1.3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen und EinrichtungenZu diesem Posten zählen zum einen nach HGB die verbundenen Unternehmenund Einrichtungen, an denen die Gebietskörperschaften beteiligt sind.Verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind solche, die bei der Vollkonsolidierungnach § 271 Abs. 2 HGB in den konsolidierten Abschluss der Gebietskörperschafteinzubeziehen wären. Ebenfalls dazu gehören verbundeneEinheiten, die entsprechend § 296 HGB nicht in den konsolidierten Abschlusseinzubeziehen sind. Auf die Ausführungen bei Tz. 10. und 12.1. wird insoweitverwiesen. Genossenschaftsanteile und atypische stille Beteiligungen könnenbei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls zu den Anteilen an verbundenenUnternehmen und Einrichtungen gehören.Zu diesem Posten gehören als <strong>staatliche</strong> Besonderheit Bundes- und Landesbetriebe,Eigenbetriebe, Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung1 und juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die jeweils ein beherrschenderEinfluss besteht.Beruht die Bewertung für die Eröffnungsbilanz auf dem vorsichtig geschätztenZeitwert, ist der Börsen- oder Marktwert oder ein durch Gutachten ermittelterWert (beizulegender Wert) zum Bilanzstichtag anzusetzen. Liegt ein solcherWert nicht vor oder ist dieser im Einzelfall nicht sachgerecht, ist vereinfachendder Wert anzusetzen, der dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapitalentspricht.Sofern bei der Bewertung nach Eigenkapitalquoten die Bilanz des verbundenenUnternehmens/der Einrichtung zum Stichtag noch nicht vorliegt, ist der Eigenkapitalwertzum letzten verfügbaren Bilanzstichtag zugrunde zu legen.Für Anteile, die einem steuerlichen Betrieb gewerblicher Art zugeordnet sind,können die steuerlichen Werte übernommen werden.Zu- und Abgänge bei einzelnen Anteilen (z. B. durch weitere Gesellschafterbeiträge,Anteilsveräußerung, etc.) sind laufend zu erfassen und die Werte in denFolgebilanzen entsprechend anzupassen. Nicht erfasst werden in diesem Zusammenhangaber beispielsweise die Thesaurierung von Gewinnen oder auchdie Zahlung von Dividenden.1 Zur eigenverantwortlichen Betriebsleitung ist in der Regel die Bestellung zumindest eineshauptamtlichen Leiters erforderlich.Seite 37 von 102

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