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staatliche Doppik

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Dok. SsD_Stand_09_08_20116.10. Aufwendungen aus FinanzausgleichsbeziehungenAls Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen sind sämtliche Aufwendungenaus dem Länderfinanzausgleich, aus dem kommunalen Finanzausgleichsowie aus sonstigen Finanzausgleichsbeziehungen zu erfassen. Bundesergänzungszuweisungensind in der Erfolgsrechnung als „Davon-Vermerk“auszuweisen.Beträge aus der Steuerverteilung und Steuerzerlegung (vgl. Tz. 5.8.9.) sindnicht unter den Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen auszuweisen.6.11. Aufwendungen für Zuweisungen und ZuschüsseZur Abgrenzung zwischen Zuweisungen, Zuschüssen und Zuwendungen vgl.Tz. 6.3..Zuweisungen und Zuschüsse sind grundsätzlich mit der Bewilligung vollständigaufwandswirksam zu buchen, sofern diese nicht als geleistete Investitionszuweisungenoder Investitionszuschüsse zu aktivieren sind (vgl. Tz. 5.1.1.1.).Ist mit der geleisteten Zuwendung eine mehrjährige Gegenleistungsverpflichtungdes Empfängers verbunden, ist die Zuwendung über den Zeitraum, für dendie Gegenleistung geschuldet wird, mittels eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostensabzugrenzen.Unter diesen Posten fallen auch Zahlungen an Betriebe gemäß § 26BHO / LHO, sofern es sich nicht um Verlustübernahmen (Tz. 6.18.) oder Kapitaleinlagenhandelt. .Nach Gruppierungsplan zählen Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichsoder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereicheninsbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben zu den Zuweisungen undZuschüssen. Diese sind nur in diesem Posten zu erfassen, wenn es sich umErstattungen für geleistete Zuwendungen (Kofinanzierungen) handelt. Andernfallssind sie nicht hier zu erfassen, sondern entsprechend der Aufwandsartauszuweisen (z. B. Zahlungen an eine Unfallkasse zur Versicherung des eigenenPersonals unter „Soziale Abgaben“).Im Anhang sind die Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen den Aufwendungenaus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber zu stellen, soweit sie zuderen „Kofinanzierung“ gewährt werden. Sie sind nach Herkunftsbereichen undLeistungen aufzuschlüsseln, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslagenicht von untergeordneter Bedeutung ist.6.12. Sonstige AufwendungenZu den sonstigen Aufwendungen zählen alle Aufwendungen aus der gewöhnlichenVerwaltungstätigkeit, soweit sie nicht den vorhergehenden Positionenoder den Aufwendungen des Finanzergebnisses zuzuordnen sind.Seite 60 von 102

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