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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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Keine Überprüfung erfolgt bei den folgenden Wohnformen:<br />

■ Selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 6), in denen bis zu acht<br />

Bewohnerinnen und Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung<br />

selbstbestimmt gestalten, unterliegen nicht der Aufsicht, wenn folgende<br />

Kriterien der Selbstorganisation erfüllt sind: Die Bewohnerinnen<br />

und Bewohner müssen frei sein bei der wahl und Inanspruchnahme<br />

von Pflege- und unterstützungsleistungen , sie müssen über die<br />

Aufnahme von Mitbewohnern frei entscheiden können, das Hausrecht<br />

ausüben und auf eigenen wunsch von Ehrenamtlichen unterstützt<br />

werden. Alle von den gleichen Initiatoren in einem Gebäude betriebenen<br />

wGs sollen insgesamt über nicht mehr als 16 Plätze verfügen.<br />

■ Überall dort, wo Menschen – auch mit Behinderung oder Pflegebedarf<br />

– selbstbestimmt zusammenleben, wird diese Wohn- und Lebensform<br />

wie jede andere private Häuslichkeit behandelt. Sie unterliegt keiner<br />

Aufsicht nach einem besonderen ordnungsrecht.<br />

Vielmehr schafft das LwTG die Grundlage für ein spezifisches Beratungsangebot<br />

für Initiatorinnen und Initiatoren von selbstbestimmten<br />

wohngemeinschaften. Diese sollen Informationen zur selbstbestimmten<br />

gemeinschaftlichen Haushalts- und Lebensführung auch bei<br />

unterstützungs- und Pflegebedarf erhalten und bei der Konzeption der<br />

wohngemeinschaft bei Bedarf beraten werden. Die Beratungsstelle<br />

Pflegewohnen ist auf Seite 17 beschrieben.<br />

■ Auch Angebote des Service-wohnens, in denen nur allgemeine unterstützungsleistungen,<br />

wie z. B. die Vermittlung von Dienst- oder Pflegedienstleistungen,<br />

Hausmeisterdienste oder sonstige Notrufdienstleistungen,<br />

verpflichtend geleistet werden und alle weitergehenden<br />

unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei<br />

wählbar sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des LwTG.<br />

■ Außerdem unterliegen Tages- und Nachtpflege nicht mehr der Aufsicht,<br />

da hier andere Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung<br />

bestehen.

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