Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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Keine Überprüfung erfolgt bei den folgenden Wohnformen:<br />
■ Selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 6), in denen bis zu acht<br />
Bewohnerinnen und Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung<br />
selbstbestimmt gestalten, unterliegen nicht der Aufsicht, wenn folgende<br />
Kriterien der Selbstorganisation erfüllt sind: Die Bewohnerinnen<br />
und Bewohner müssen frei sein bei der wahl und Inanspruchnahme<br />
von Pflege- und unterstützungsleistungen , sie müssen über die<br />
Aufnahme von Mitbewohnern frei entscheiden können, das Hausrecht<br />
ausüben und auf eigenen wunsch von Ehrenamtlichen unterstützt<br />
werden. Alle von den gleichen Initiatoren in einem Gebäude betriebenen<br />
wGs sollen insgesamt über nicht mehr als 16 Plätze verfügen.<br />
■ Überall dort, wo Menschen – auch mit Behinderung oder Pflegebedarf<br />
– selbstbestimmt zusammenleben, wird diese Wohn- und Lebensform<br />
wie jede andere private Häuslichkeit behandelt. Sie unterliegt keiner<br />
Aufsicht nach einem besonderen ordnungsrecht.<br />
Vielmehr schafft das LwTG die Grundlage für ein spezifisches Beratungsangebot<br />
für Initiatorinnen und Initiatoren von selbstbestimmten<br />
wohngemeinschaften. Diese sollen Informationen zur selbstbestimmten<br />
gemeinschaftlichen Haushalts- und Lebensführung auch bei<br />
unterstützungs- und Pflegebedarf erhalten und bei der Konzeption der<br />
wohngemeinschaft bei Bedarf beraten werden. Die Beratungsstelle<br />
Pflegewohnen ist auf Seite 17 beschrieben.<br />
■ Auch Angebote des Service-wohnens, in denen nur allgemeine unterstützungsleistungen,<br />
wie z. B. die Vermittlung von Dienst- oder Pflegedienstleistungen,<br />
Hausmeisterdienste oder sonstige Notrufdienstleistungen,<br />
verpflichtend geleistet werden und alle weitergehenden<br />
unterstützungsleistungen und deren Anbieterinnen und Anbieter frei<br />
wählbar sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des LwTG.<br />
■ Außerdem unterliegen Tages- und Nachtpflege nicht mehr der Aufsicht,<br />
da hier andere Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung<br />
bestehen.