Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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Kurzzeitpflege<br />
Alle Versicherten, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden, haben Anspruch<br />
auf Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht,<br />
noch nicht oder nicht im erforderlichen umfang erbracht werden kann.<br />
Eine Sechsmonatsfrist wie bei der Verhinderungspflege besteht nicht.<br />
Kurzzeitpflege bedeutet die Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen<br />
in eine Pflegeeinrichtung für maximal vier wochen im Jahr. Pflegebedingte<br />
Aufwendungen in einer Pflegeeinrichtung übernehmen die Pflegekassen<br />
mit jährlich bis zu 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro). Sonstige<br />
Kosten, beispielsweise für die Mahlzeiten und die unterkunft, müssen<br />
selbst getragen werden.<br />
Die vier wochen Kurzzeitpflege pro Jahr können auch in mehrere Zeitabschnitte<br />
aufgeteilt werden. Nicht genutzte Tage verfallen am Ende des<br />
Jahres.<br />
Kurzzeitpflege dient vor allem dazu, die Pflege sicherzustellen, wenn für<br />
eine Übergangszeit im Anschluss an die Behandlung pflegebedürftiger<br />
Personen im Krankenhaus oder in sonstigen Krisensituationen die häusliche<br />
Pflege nicht gewährleistet ist. Sie kann auch pflegenden Angehörigen<br />
einen urlaub von der Pflege ermöglichen.<br />
Die 1.510 Euro maximaler Zuschuss der Pflegekassen decken nicht immer<br />
die tatsächlich entstehenden Kosten ab. Die Kosten für einen Kurzzeitpflegeplatz<br />
können deutlich höher sein. Der Differenzbetrag muss privat<br />
gezahlt werden. Kurzzeitpflegeplätze in Ballungszentren sind oft belegt.<br />
wer einen urlaub plant, sollte die Kurzzeitpflege für den pflegebedürftigen<br />
Verwandten am besten gleich mit einplanen.<br />
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