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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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Kurzzeitpflege<br />

Alle Versicherten, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden, haben Anspruch<br />

auf Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht,<br />

noch nicht oder nicht im erforderlichen umfang erbracht werden kann.<br />

Eine Sechsmonatsfrist wie bei der Verhinderungspflege besteht nicht.<br />

Kurzzeitpflege bedeutet die Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen<br />

in eine Pflegeeinrichtung für maximal vier wochen im Jahr. Pflegebedingte<br />

Aufwendungen in einer Pflegeeinrichtung übernehmen die Pflegekassen<br />

mit jährlich bis zu 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro). Sonstige<br />

Kosten, beispielsweise für die Mahlzeiten und die unterkunft, müssen<br />

selbst getragen werden.<br />

Die vier wochen Kurzzeitpflege pro Jahr können auch in mehrere Zeitabschnitte<br />

aufgeteilt werden. Nicht genutzte Tage verfallen am Ende des<br />

Jahres.<br />

Kurzzeitpflege dient vor allem dazu, die Pflege sicherzustellen, wenn für<br />

eine Übergangszeit im Anschluss an die Behandlung pflegebedürftiger<br />

Personen im Krankenhaus oder in sonstigen Krisensituationen die häusliche<br />

Pflege nicht gewährleistet ist. Sie kann auch pflegenden Angehörigen<br />

einen urlaub von der Pflege ermöglichen.<br />

Die 1.510 Euro maximaler Zuschuss der Pflegekassen decken nicht immer<br />

die tatsächlich entstehenden Kosten ab. Die Kosten für einen Kurzzeitpflegeplatz<br />

können deutlich höher sein. Der Differenzbetrag muss privat<br />

gezahlt werden. Kurzzeitpflegeplätze in Ballungszentren sind oft belegt.<br />

wer einen urlaub plant, sollte die Kurzzeitpflege für den pflegebedürftigen<br />

Verwandten am besten gleich mit einplanen.<br />

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