Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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vertrauen können. Eine solche Vollmacht bedarf – von wenigen Fällen<br />
abgesehen – nicht der notariellen Form. Sie ist sogar formlos gültig. Allerdings<br />
empfiehlt es sich, sie zu Beweiszwecken schriftlich abzufassen. Bei<br />
Bankgeschäften ist es ratsam, die Vollmacht bei dem Bankinstitut selbst<br />
auszustellen. Bei einer Vollmacht über Gesundheitsfragen oder Fragen<br />
des Aufenthalts gelten zum Schutz der betreuungsbedürftigen Person<br />
besondere Regelungen. Daher sollten Sie sich für diese Fragen Rechtsrat<br />
einholen. Über Einzelheiten einer Vollmacht beraten Sie Notarinnen und<br />
Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und auch die Betreuungsbehörden<br />
und Betreuungsvereine.<br />
Betreuungsverfügung<br />
wenn Sie keine Vollmacht erteilen möchten, aber dennoch bestimmte<br />
Anweisungen für den Fall treffen wollen, dass Sie Ihre Angelegenheiten<br />
nicht mehr selbstständig regeln können, dann ist das durch eine Betreuungsverfügung<br />
möglich. Diese sollten Sie schriftlich abfassen und an<br />
einem geeigneten ort hinterlegen, beziehungsweise einer Person Ihres<br />
Vertrauens übergeben. In der Betreuungsverfügung können Sie beispielsweise<br />
festlegen, wer vom Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellt<br />
werden soll oder – manchmal noch wichtiger – wer auf keinen Fall Betreuerin<br />
oder Betreuer sein sollte. Sie können auch wünsche für Ihre Lebensführung<br />
niederlegen, damit die gerichtlich bestellte Betreuerin oder<br />
der Betreuer darüber informiert ist und sich daran orientieren kann.<br />
Patientenverfügung<br />
Viele Menschen haben Angst, am Lebensende gegen ihren willen künstlich<br />
am Leben gehalten zu werden und nicht in würde sterben zu können.<br />
Dagegen kann man sich durch eine Patientenverfügung absichern.<br />
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