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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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72<br />

PfLeGebedürftiG heisst nicht unbedinGt<br />

auch betreuunGsbedürftiG<br />

wer pflegebedürftig ist, ist nicht unbedingt auch betreuungsbedürftig.<br />

Betreuungsbedürftigkeit im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn eine<br />

Person ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung<br />

ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das trifft häufig für pflegebedürftige<br />

Personen zu, beispielsweise bei orientierungs- oder Bewusstlosigkeit<br />

nach einem Schlaganfall oder bei fortschreitender demenzieller<br />

Erkrankung. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie in solchen Situationen<br />

rechtlich verfahren wird und wie man zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht,<br />

eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung<br />

selbst Vorsorge treffen kann. Der Ratgeber „wer hilft mir, wenn ...”<br />

enthält hierzu Informationen und Vordrucke. Er ist im Internet unter<br />

www.justiz.rlp.de, unter Service, Broschüren als Download eingestellt.<br />

Darüber hinaus stehen Ihnen die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine<br />

als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktadressen erhalten<br />

Sie bei Ihrem zuständigen Pflegestützpunkt (Adressen siehe im Anhang<br />

Seite 113).

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