Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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aufGaben GesetzLicher betreuerinnen<br />
und betreuer<br />
Für den Fall, dass eine Person die eigenen Angelegenheiten nicht mehr<br />
selbstständig regeln kann, hält der Staat die Möglichkeit einer Betreuerin<br />
oder eines Betreuers als Hilfe bereit. Nach einem rechtsstaatlich sorgfältig<br />
ausgestalteten Verfahren wird vom Betreuungsgericht für die betreuungsbedürftige<br />
Person eine rechtliche Vertreterin oder ein rechtlicher<br />
Vertreter als Betreuerin oder Betreuer bestellt. Sie oder er nimmt in einem<br />
genau vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der<br />
betreuten Person wahr. Die Betreuung ist im Gegensatz zu der früheren<br />
Entmündigung keine Entrechtung, denn die betreute Person bleibt geschäftsfähig.<br />
Allerdings hat die Bestellung einer Betreuerin oder eines<br />
Betreuers zur Folge, dass sie oder er in einem festgelegten wirkungskreis<br />
für die zu betreuende Person handeln und Entscheidungen treffen kann.<br />
Daher wird das Betreuungsgericht genau prüfen, ob die Betreuung wirklich<br />
erforderlich ist.<br />
Bei der Auswahl einer Betreuerin oder eines Betreuers bestellt das Gericht<br />
in der Regel eine einzelne Person. Das kann eine dem betroffenen Menschen<br />
nahe stehende Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins,<br />
ein selbstständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein<br />
angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person<br />
sein. Die wünsche der betroffenen Person werden soweit wie möglich<br />
berücksichtigt, ebenso verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen.<br />
Eine Person, die die Betreuung berufsmäßig durchführt, wird nur ausnahmsweise<br />
bestellt, sofern keine geeignete Person zur Verfügung steht,<br />
die die Betreuung ehrenamtlich durchführt. Sofern die Betroffenen mittellos<br />
sind und die Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer nicht selbst<br />
aufbringen können, übernimmt der Staat die Kosten.<br />
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