Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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Soll eine pflegebedürftige Person zu Hause durch einen nahen Angehörigen<br />
gepflegt werden, kann die Möglichkeit der „Pflegezeit“ genutzt werden.<br />
Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch, für höchstens sechs<br />
Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden.<br />
Dieser Anspruch gilt nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten.<br />
Die zu pflegende Person muss hierzu mindestens in die Pflegestufe<br />
I eingestuft worden sein. Das ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse<br />
oder des MDK nachzuweisen. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber<br />
muss die Dauer der Pflegezeit zehn Tage vor deren Beginn schriftlich<br />
mitgeteilt werden. Soll während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung<br />
ausgeübt werden, muss auch dies schriftlich zwischen Arbeitgeberin/<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer festgehalten werden.<br />
wenn die zu pflegende Person verstirbt, nicht mehr pflegebedürftig ist<br />
oder die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, endet die Pflegezeit<br />
automatisch vier wochen nachdem die veränderten umstände eingetreten<br />
sind. Die Pflegezeit kann nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung<br />
der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers frühzeitig beendet werden. Auch<br />
besteht während der Pflegezeit kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.<br />
während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beiträge des<br />
Pflegenden zur Arbeitslosenversicherung und auf Antrag auch die zur<br />
Pflegeversicherung. Ist eine Familienversicherung in der Krankenversicherung<br />
nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag auch hier<br />
einen Zuschuss in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags.<br />
Der pflegenden Person darf ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur<br />
Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit nicht<br />
gekündigt werden.<br />
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