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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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Soll eine pflegebedürftige Person zu Hause durch einen nahen Angehörigen<br />

gepflegt werden, kann die Möglichkeit der „Pflegezeit“ genutzt werden.<br />

Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch, für höchstens sechs<br />

Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt zu werden.<br />

Dieser Anspruch gilt nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten.<br />

Die zu pflegende Person muss hierzu mindestens in die Pflegestufe<br />

I eingestuft worden sein. Das ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse<br />

oder des MDK nachzuweisen. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber<br />

muss die Dauer der Pflegezeit zehn Tage vor deren Beginn schriftlich<br />

mitgeteilt werden. Soll während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung<br />

ausgeübt werden, muss auch dies schriftlich zwischen Arbeitgeberin/<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer festgehalten werden.<br />

wenn die zu pflegende Person verstirbt, nicht mehr pflegebedürftig ist<br />

oder die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, endet die Pflegezeit<br />

automatisch vier wochen nachdem die veränderten umstände eingetreten<br />

sind. Die Pflegezeit kann nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung<br />

der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers frühzeitig beendet werden. Auch<br />

besteht während der Pflegezeit kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.<br />

während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beiträge des<br />

Pflegenden zur Arbeitslosenversicherung und auf Antrag auch die zur<br />

Pflegeversicherung. Ist eine Familienversicherung in der Krankenversicherung<br />

nicht möglich, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag auch hier<br />

einen Zuschuss in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags.<br />

Der pflegenden Person darf ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur<br />

Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit nicht<br />

gekündigt werden.<br />

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