Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
82<br />
Finanzielle Absicherung von Pflegepersonen<br />
Damit nach dem Verlust eines geliebten Menschen keine materielle Not<br />
eintritt, sollten Sie rechtzeitig für Ihren unterhalt Sorge tragen. wenn Ihre<br />
Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bezogen hat, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine witwen-<br />
oder witwerrente. Da der Renten-Service der Deutschen Post AG<br />
für die Auszahlung der Renten zuständig ist, sollten Sie diesen umgehend<br />
vom Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners unterrichten. wenden Sie sich<br />
hierzu an eine Filiale der Deutschen Post AG. Dort erhalten Sie auch das<br />
Formular für einen Antrag auf Vorschusszahlung an witwen und witwer.<br />
Damit können Sie sicherstellen, dass sich die Zahlung der witwen- beziehungsweise<br />
witwerrente nahtlos an die Zahlung der Rente Ihres verstorbenen<br />
Ehepartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin anschließt.<br />
Sie sollten zudem umgehend einen Antrag auf Hinterbliebenenrente<br />
stellen. Hilfestellung leisten Ihnen dabei die Auskunfts- und Beratungsstellen<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungsämter in<br />
den kreisfreien Städten, den Kreisverwaltungen sowie den Gemeindeverwaltungen<br />
stehen ebenfalls unterstützend zur Verfügung. Ansprüche auf<br />
Hinterbliebenenleistung für witwen oder witwer bestehen auch, wenn<br />
Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner Beamtin oder Beamter gewesen<br />
ist und meistens ebenfalls, wenn sie oder er eine Betriebsrente bezogen<br />
hat. Hierfür müssen gesonderte Anträge gestellt werden. wenden Sie sich<br />
dazu an den Dienstherrn oder Arbeitgeber ihrer Ehepartnerin oder ihres<br />
Ehepartners.<br />
Sie sollten außerdem prüfen, ob Sie Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge,<br />
z. B. einer Lebensversicherung, besitzen. Die Regelungen für<br />
Ehepartnerinnen und Ehepartner gelten in gleicher weise für eingetragene<br />
Lebenspartnerschaften.