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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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Freistellung für Pflege – Regelungen des Pflegezeitgesetzes<br />

wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, z. B. nach einem<br />

unfall oder Krankenhausaufenthalt, dann muss sehr schnell gute Pflege<br />

organisiert werden. Die meisten pflegebedürftigen Menschen wünschen<br />

sich zudem, in der eigenen wohnung von Familienmitgliedern gepflegt<br />

zu werden.<br />

Mit dem neuen Pflegezeitgesetz vom 1. Juli 2008 wurde erstmals ein besonderer<br />

Rechtsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeit zur Pflege<br />

eines nahen Angehörigen verankert. Nahe Angehörige sind Großeltern,<br />

Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder,<br />

Ehegatten und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />

sowie Adoptiv- und Pflegekinder.<br />

Das Pflegezeitgesetz sieht zwei Möglichkeiten einer Freistellung von der<br />

Arbeit vor: Zum einen kann bei einem unerwarteten Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />

eines nahen Angehörigen der Pflegende bis zu zehn Arbeitstage<br />

der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um nötige<br />

Informationen einzuholen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />

wer diese Möglichkeit der sogenannten „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“<br />

nutzen möchte, muss seinem Arbeitgeber deren voraussichtliche<br />

Dauer unverzüglich mitteilen. wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss<br />

ihm eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit<br />

der Arbeitsverhinderung vorgelegt werden. Da bei akut eintretender<br />

Pflegebedürftigkeit häufig noch kein Gutachten des Medizinischen<br />

Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorliegt, reicht eine ärztliche Bescheinigung.<br />

Eine Vergütung ist für die Zeit der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen.<br />

Der Versicherungsschutz in den Sozialversicherungen besteht in<br />

diesem Zeitraum aber weiter.

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