Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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Freistellung für Pflege – Regelungen des Pflegezeitgesetzes<br />
wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, z. B. nach einem<br />
unfall oder Krankenhausaufenthalt, dann muss sehr schnell gute Pflege<br />
organisiert werden. Die meisten pflegebedürftigen Menschen wünschen<br />
sich zudem, in der eigenen wohnung von Familienmitgliedern gepflegt<br />
zu werden.<br />
Mit dem neuen Pflegezeitgesetz vom 1. Juli 2008 wurde erstmals ein besonderer<br />
Rechtsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeit zur Pflege<br />
eines nahen Angehörigen verankert. Nahe Angehörige sind Großeltern,<br />
Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder,<br />
Ehegatten und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />
sowie Adoptiv- und Pflegekinder.<br />
Das Pflegezeitgesetz sieht zwei Möglichkeiten einer Freistellung von der<br />
Arbeit vor: Zum einen kann bei einem unerwarteten Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />
eines nahen Angehörigen der Pflegende bis zu zehn Arbeitstage<br />
der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit kann genutzt werden, um nötige<br />
Informationen einzuholen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />
wer diese Möglichkeit der sogenannten „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“<br />
nutzen möchte, muss seinem Arbeitgeber deren voraussichtliche<br />
Dauer unverzüglich mitteilen. wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss<br />
ihm eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit<br />
der Arbeitsverhinderung vorgelegt werden. Da bei akut eintretender<br />
Pflegebedürftigkeit häufig noch kein Gutachten des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorliegt, reicht eine ärztliche Bescheinigung.<br />
Eine Vergütung ist für die Zeit der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen.<br />
Der Versicherungsschutz in den Sozialversicherungen besteht in<br />
diesem Zeitraum aber weiter.