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Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer

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Verhinderungspflege<br />

Ist die Hauptpflegeperson verhindert, z. B. weil sie erkrankt ist oder urlaub<br />

macht, kann die Pflegekasse eine sogenannte Verhinderungspflege gewähren.<br />

Das ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die versicherte Person<br />

muss mindestens seit sechs Monaten in ihrer häuslichen umgebung<br />

gepflegt worden sein und die Pflegeperson muss aufgrund besonderer<br />

umstände an dieser Versorgung gehindert sein. Die Verhinderungspflege<br />

greift auch dann, wenn die Pflegeperson stark belastet ist und dringend<br />

eine Pause von den täglichen Pflegeaufgaben benötigt. In einer solchen<br />

Situation kann die Verhinderungspflege auch stundenweise erbracht<br />

werden. Die so gewonnene Zeit kann zum Beispiel für Freizeitaktivitäten<br />

außerhalb des Hauses genutzt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege<br />

beinhaltet für maximal vier wochen pro Jahr einen Zuschuss der<br />

Pflegekassen von bis zu 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro).<br />

Diese Versorgungsleistungen können sowohl Pflegepersonen, die nicht<br />

bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder<br />

verschwägert sind, als auch ambulante Pflegedienste erbringen. Bei<br />

Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad und bei den in<br />

häuslicher Gemeinschaft Lebenden wird angenommen, dass sie die not-<br />

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