Familienpflegeratgeber fAMilien PfleGerAtGeBer
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Verhinderungspflege<br />
Ist die Hauptpflegeperson verhindert, z. B. weil sie erkrankt ist oder urlaub<br />
macht, kann die Pflegekasse eine sogenannte Verhinderungspflege gewähren.<br />
Das ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die versicherte Person<br />
muss mindestens seit sechs Monaten in ihrer häuslichen umgebung<br />
gepflegt worden sein und die Pflegeperson muss aufgrund besonderer<br />
umstände an dieser Versorgung gehindert sein. Die Verhinderungspflege<br />
greift auch dann, wenn die Pflegeperson stark belastet ist und dringend<br />
eine Pause von den täglichen Pflegeaufgaben benötigt. In einer solchen<br />
Situation kann die Verhinderungspflege auch stundenweise erbracht<br />
werden. Die so gewonnene Zeit kann zum Beispiel für Freizeitaktivitäten<br />
außerhalb des Hauses genutzt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege<br />
beinhaltet für maximal vier wochen pro Jahr einen Zuschuss der<br />
Pflegekassen von bis zu 1.510 Euro (ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro).<br />
Diese Versorgungsleistungen können sowohl Pflegepersonen, die nicht<br />
bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder<br />
verschwägert sind, als auch ambulante Pflegedienste erbringen. Bei<br />
Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad und bei den in<br />
häuslicher Gemeinschaft Lebenden wird angenommen, dass sie die not-<br />
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