PARTNERSUCHE IM SOZIALEN WANDEL - ElitePartner-Akademie
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KAPITEL 2 - PARTNERWAHL<br />
verschiedenen Regionen Nordafrikas, Chinas, Indiens und Japans sind diese Ehen<br />
auch heute noch anzutreffen, wenngleich sich in den städtischen Bereichen die freie<br />
Partnerwahl durchgesetzt hat. In Europa waren nach dem kanonischen Kirchenrecht<br />
und nach der protestantischen Kirchenordnung arrangierte Ehen ohne freie<br />
Zustimmung der Partner nicht rechtmäßig. Daher war auch die Verheiratung<br />
unmündiger Kinder verboten. Besonders weit verbreitet war das Arrangieren der<br />
Ehen im europäischen Hochadel, diese »Staatsheiraten« waren Bestandteil der<br />
großen Diplomatie. Aber auch im niederen Adel wurden meist politische Ehen<br />
geschlossen und die Kinder sehr früh verlobt und verheiratet. Gewöhnlich wurde<br />
allerdings in diesen Fällen jahrelang auf den Vollzug der Ehe verzichtet – der junge<br />
Ehemann ging seiner Ausbildung nach, die junge Frau lebte weiterhin bei ihren<br />
Eltern. In England war dies bei minderjährigen, verwaisten Adeligen oft die einzige<br />
Möglichkeit, die Übergabe des Eigentums unter die Verwaltung und Nutzung durch<br />
die Krone zu verhindern, da mit der Heirat auch die Mündigkeit und somit die<br />
Besitzübertragung verbunden waren.<br />
Aber nicht nur beim Adel gab es die Zwangsverheiratung unmündiger Kinder, auch in<br />
anderen gesellschaftlichen Ständen und Schichten wurden in Europa bis weit in das<br />
19.Jahrhundert Ehen arrangiert, allerdings wurden diese meist durch<br />
Heiratsvermittler angebahnt – entweder Verwandte oder Freunde, aber auch<br />
Familienfremde. Die Verhandlungen über die künftigen Rechte und Pflichten wurden<br />
ohne die Eheleute geführt, meist durch Vater und/oder Bruder, trotzdem konnte<br />
gegen den Willen der zukünftigen Ehepartner keine Ehe geschlossen werden. Diese<br />
autoritäre Form der Partnerwahl blieb vor allem im bäuerlichen Bereich bis ins<br />
20.Jahrhundert eine besondere Form der familiären Solidarität, da die Familie ein<br />
Anrecht darauf hatte, eine schlechte Versorgung der Töchter und Schwestern zu<br />
vermeiden.<br />
DAS GEMEINDE- ODER MILIEUZENTRIERTE MODELL<br />
Neben der Form der arrangierten Ehe existierte – häufig zeitlich und räumlich<br />
parallel – auch die Möglichkeit, innerhalb des engen Rahmens der Ehegesetzgebung<br />
(auch bei Mündigkeit war bis weit ins 19.Jahrhundert in der Regel die Zustimmung<br />
der Eltern bei der Eheschließung erforderlich) einen größeren Spielraum bei der<br />
ANDREA LEIDINGER-GRUBER SEITE 19 VON 123