Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
werden die Ausgabemittel für die Erstausstattung mit Gerät im Einzelplan 18 gesondert<br />
veranschlagt. Die entsprechenden Deckungszusagen werden vom ZBM dem <strong>Bau</strong>herrn<br />
erteilt, der diese an die Geräte beschaffende Stelle weiterleitet.<br />
Führt das hbm die Veranschlagung und Beschaffung <strong>des</strong> Gerätes durch, erteilt der<br />
Bedarfsträger nach Abstimmung mit seiner obersten Instanz dazu den Auftrag.<br />
2.2 Anordnungsbefugnis über Ausgabemittel<br />
Mit der Deckungs- und Zahlungszusage hat das hbm die Anordnungsbefugnis<br />
unmittelbar erhalten.<br />
2.3 Überwachung der Ausgabemittel<br />
Die Bewirtschaftung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>haushalts erfolgt nach den Grundsätzen der<br />
ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Für den rechnungsmäßigen Nachweis stehen<br />
entsprechende Berichte und Auswertungen aus dem IT-System zur Verfügung.<br />
Zahlungen dürfen nur von den für Zahlungen zuständigen Stellen angenommen oder<br />
geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium<br />
oder die von ihm ermächtigte Dienststelle auf elektronischem Wege erteilt werden<br />
(vergl. § 70 LHO).<br />
Über die zugewiesenen Ausgabemittel bzw. erteilten Deckungs- und Zahlungszusagen<br />
hinaus dürfen weder Zahlungsverpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet<br />
werden.<br />
Es ist zu gewährleisten, dass die durch die Deckungszusage freigegebenen<br />
Ausgabemittel und die zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen nach den<br />
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwaltet und nicht überschritten<br />
werden (VV Nr. 3.3.1 zu § 9 LHO).<br />
Ist erkennbar, dass der für ein Haushaltsjahr veranschlagte Haushaltsansatz nicht voll<br />
ausgeschöpft wird (Minderbedarf) oder dass die veranschlagten Kosten unterschritten<br />
werden (Einsparung), berichtet das hbm unverzüglich dem <strong>Bau</strong>herrn und bei<br />
<strong>Bau</strong>maßnahmen <strong>des</strong> Einzelplans 18 zusätzlich dem ZBM.<br />
Bei Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Einmaligen<br />
Instandsetzungen sind die baufachlich geprüfte und haushaltsrechtlich anerkannte<br />
Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> (ES-<strong>Bau</strong>) sowie die Entwurfsunterlage-<strong>Bau</strong> (EW-<strong>Bau</strong>) für<br />
die Ausführungsplanung und die <strong>Bau</strong>ausführung grundsätzlich bindend. Jede erhebliche<br />
Abweichung von der ES-/EW-<strong>Bau</strong> setzt die haushaltsrechtliche Anerkennung eines<br />
Nachtrags voraus (LHO § 54). Einsparungen dürfen nicht für Abweichungen von der<br />
genehmigten ES-/EW-<strong>Bau</strong> verwendet werden.<br />
Bei der Erstausstattung mit Gerät gelten die Regelungen für kleine und große<br />
<strong>Bau</strong>maßnahmen sinngemäß.<br />
2.4 Übertragbarkeit von Ausgabemitteln<br />
Im Lan<strong>des</strong>haushaltsplan sind Ausgaben für Investitionen übertragbar (§ 19 Abs. 1 Satz<br />
1 LHO). Die Inanspruchnahme der Ausgabereste bedarf der Einwilligung <strong>des</strong><br />
Ministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 LHO); sie ist von der mittelbewirtschaftenden<br />
Stelle bei der zuständigen Lan<strong>des</strong>behörde, die die Ausgabemittel zugewiesen hat, zu<br />
beantragen. Die Ausgabereste werden grundsätzlich nur für das der Bewilligung<br />
nachfolgende Haushaltsjahr verfügbar gehalten.<br />
Stand 03 / 2009 6