Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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Folgende Wertgrenzen sind zu beachten:<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
- <strong>Bau</strong>- und Lieferleistungen<br />
bis 1.000 € netto: vereinfachtes Bestellscheinverfahren ohne zwingenden<br />
Wettbewerb,<br />
bis 7.500 € netto: Bestellscheinverfahren mit 2-3 Vergleichsangeboten.<br />
- Freiberufliche Leistungen<br />
bis 5.000 € netto: vereinfachtes Vertragsverfahren ohne zwingenden<br />
Wettbewerb.<br />
Dem Auftragnehmer ist in jedem Fall eine detaillierte Leistungsbeschreibung vom<br />
Auftraggeber vorzugeben.<br />
5. Vergabeunterlagen<br />
Das gesamte Vergabeverfahren wird elektronisch auf der Vergabeplattform <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
<strong>Hessen</strong> abgebildet. Die Verdingungsunterlagen werden elektronisch bereitgestellt. Aus<br />
den Vergabeunterlagen darf kein Rückschluss auf den baufachlich zuständigen<br />
Bearbeiter möglich sein. Dies gilt auch für Unterlagen, die durch ein Architektur-/<br />
Ingenieurbüro erstellt wurden.<br />
6. <strong>Bau</strong>tagebuch/<strong>Bau</strong>dokumentation<br />
Der <strong>Bau</strong>dokumentation kommt bei Rechtsstreitigkeiten für die Beweisführung große<br />
Bedeutung zu. Sie ist sorgfältig zu führen, so dass in Zweifelsfällen mit ihrer Hilfe der<br />
Sachverhalt zweifelsfrei dargelegt werden kann.<br />
7. Zuständigkeiten bei Streitigkeiten<br />
Für Verfahren nach § 31 VOB/A und § 18 Nr. 2 VOB/B sowie nach § 11 der Allgemeinen<br />
Vertragsbestimmungen (AVB) zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen der RB<strong>Bau</strong> im<br />
Zusammenhang mit <strong>Bau</strong>maßnahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist das für Vergabe-<br />
und Vertragsangelegenheiten verantwortliche Referat der Oberfinanzdirektion Frankfurt<br />
zuständig.<br />
Die Prozessvertretung bei Rechtsstreitigkeiten aus <strong>Bau</strong>- bzw. Liefer- und<br />
Dienstleistungsverträgen wird bei <strong>Bau</strong>maßnahmen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> dem hbm übertragen<br />
(Justiziariat) und ist im Übrigen in der „Anordnung über die Vertretung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
<strong>Hessen</strong> im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Hessischen Ministeriums der Finanzen“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung geregelt.<br />
Stand 03 / 2009 71