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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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K7 BETEILIGUNG BILDENDER KÜNSTLER<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Haushaltsmittel für die Beauftragung bildender Künstler zur künstlerischen Gestaltung<br />

und Ausstattung von staatlichen Gebäuden werden im Einzelplan 18 bei den<br />

<strong>Bau</strong>maßnahmetiteln und im Kapitel 1839 unter 716 01 –Sonderbaufonds- veranschlagt.<br />

1. Mittel aus <strong>Bau</strong>maßnahmen<br />

Bei <strong>Bau</strong>maßnahmen sind Leistungen zur künstlerischen Ausgestaltung an bildende<br />

Künstler zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der <strong>Bau</strong>maßnahmen dieses<br />

rechtfertigen. Als Leistungen bildender Künstler kommen Kunstwerke in und an<br />

Gebäuden, für die Ausstattung einzelner Diensträume sowie in gärtnerischen Anlagen<br />

und dgl. in Betracht. Hierzu gehört auch die Anfertigung von Entwürfen für Kunstwerke<br />

oder künstlerisch gestaltete <strong>Bau</strong>teile, deren Herstellung zusätzliche handwerkliche<br />

Leistungen Dritter erforderlich macht.<br />

Die künstlerische Idee ist, wenn möglich, schon bei der Aufstellung der ES-<strong>Bau</strong> in die<br />

<strong>Bau</strong>planung einzubeziehen und bei der <strong>Bau</strong>ausführung zu verwirklichen. Zu diesem<br />

Zweck können frühzeitig Gestaltungsvorschläge von Künstlern eingeholt werden.<br />

Kosten für künstlerische Leistungen sind bereits bei der Aufstellung der<br />

Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> festzulegen. Bei <strong>Bau</strong>maßnahmen können bis zu 1% der<br />

Kosten <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>werks und der Außenanlagen (Kostengruppen 300, 400 und 500 DIN<br />

276) für diese Leistungen veranschlagt werden. Der prozentuale Anteil kann in der<br />

<strong>Bau</strong>verfahrensgruppe festgelegt werden.<br />

Die Ausgaben für die Durchführung von Wettbewerben zur Erarbeitung eines<br />

Kunstkonzeptes und die Ausgaben für geistig-schöpferische Leistungen (Honorare)<br />

sind, soweit sie nicht in der Kostengruppe 620 enthalten sind, als Kosten der<br />

Kostengruppe 750 - <strong>Bau</strong>nebenkosten/Kunst DIN 276 - zu veranschlagen.<br />

Die Ausgaben für Kunstobjekte zur Ausstattung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> und der Außenanlagen<br />

sowie für künstlerisch gestaltete <strong>Bau</strong>teile <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>werks und der Außenanlagen sind als<br />

Kosten der Kostengruppe 620 - Kunstwerke DIN 276 - zu veranschlagen.<br />

Die Kosten für Kunstobjekte zur Ausstattung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> und der Außenanlagen<br />

selbst sowie für künstlerisch gestaltete <strong>Bau</strong>teile <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>werkes und der Außenanlagen<br />

sind in der Kostengruppe 620 – Kunstwerk DIN 276 – zu veranschlagen.<br />

Die für künstlerische Gestaltung und Ausstattung genehmigten Mittel sind<br />

zweckgebunden.<br />

1.1 Art und Ausführung der künstlerischen Maßnahmen<br />

Über Art und Ausführung der künstlerischen Maßnahmen entscheidet der Kunstbeirat.<br />

Dem Kunstbeirat gehören die vom Ministerium der Finanzen berufenen<br />

Kunstsachverständigen, eine Vertreterin/ein Vertreter <strong>des</strong> Zentralen <strong>Bau</strong>managements,<br />

eine Vertreterin/ein Vertreter <strong>des</strong> Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst<br />

sowie eine Vertreterin/ein Vertreter <strong>des</strong> Hessischen <strong>Bau</strong>managements (hbm) als<br />

Geschäftsführer an.<br />

Vertreter <strong>des</strong> Bedarfsträgers, <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>herrn, der zuständigen Regionalniederlassung<br />

<strong>des</strong> hbm und gegebenenfalls <strong>des</strong> planenden Architekturbüros werden zu den Sitzungen<br />

<strong>des</strong> Beirates eingeladen.<br />

Stand 03 / 2009 51

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