Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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J FÜHRUNG DER BÜCHER, RECHNUNGSLEGUNG<br />
1. Allgemeine Vorschriften<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
1.1 Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO) sowie<br />
den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO).<br />
2. Rechnungsmäßiger Nachweis<br />
2.1 Für den rechnungsmäßigen Nachweis stehen die Berichte und Auswertungen aus dem<br />
eingeführten IT-System zur Verfügung.<br />
2.2 Für jede <strong>Bau</strong>maßnahme ist ein separates Projekt anzulegen.<br />
In der <strong>Bau</strong>unterhaltung können einzelne <strong>Bau</strong>maßnahmen in einem Projekt<br />
zusammengefasst werden.<br />
Bereits mit Projektbeginn wird in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber<br />
(Empfängerbuchungskreis) zur Vorbereitung der Anlagenbuchhaltung festgelegt, ob es<br />
sich um einen Neubau, eine <strong>Bau</strong>unterhaltungsmaßnahme oder um eine Mischform<br />
handelt. Bei Neubaumaßnahmen und den Mischformen werden die Anlagengüter und<br />
die dazugehörigen Anlagenklassen definiert und auf dem entsprechenden<br />
Kontierungsblatt festgelegt.<br />
2.3 Bei allen <strong>Bau</strong>maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />
erstrecken, muss die Inanspruchnahme der erteilten Verpflichtungsermächtigungen (§<br />
38 LHO) dargestellt werden. Im System sind hierzu jahresbezogen Budgetfreigaben zu<br />
verwalten und bei allen Mittelbindungen jahresbezogene Fälligkeiten zu hinterlegen.<br />
2.4 Das Anlegen von Projektstrukturen hat grundsätzlich so differenziert zu erfolgen, dass<br />
eine wirksame Kostenkontrolle gewährleistet ist.<br />
3. Führung der Bücher<br />
Die Bewirtschaftung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>haushalts erfolgt nach den Grundsätzen der<br />
kaufmännischen Buchführung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong><br />
Handelsgesetzbuches (HGB).<br />
4. Behandlung der Rechnungsbelege<br />
4.1 Die Rechnungsbelege müssen den Ansprüchen nach VV Nr. 10 zu § 70 LHO<br />
entsprechen.<br />
4.2 Bei der Prüfung und Feststellung der Rechnungsbelege sind die VV Nr. 11 bis 19 zu §<br />
70 LHO zu beachten.<br />
4.3 Die Eingangsrechnungen werden auf den nach J 2.2. festgelegten Kontierungsblättern<br />
vorkontiert.<br />
4.4 Zur Geschäftsvereinfachung werden Zweitausfertigungen der Kostenrechnung<br />
angefordert. Sie sind bei Eingang sofort als solche zu kennzeichnen. Sie dienen<br />
ausschließlich als Arbeitsgrundlage und erhalten keine Feststellungsvermerke.<br />
Stand 03 / 2009 35