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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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J FÜHRUNG DER BÜCHER, RECHNUNGSLEGUNG<br />

1. Allgemeine Vorschriften<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

1.1 Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung (LHO) sowie<br />

den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO).<br />

2. Rechnungsmäßiger Nachweis<br />

2.1 Für den rechnungsmäßigen Nachweis stehen die Berichte und Auswertungen aus dem<br />

eingeführten IT-System zur Verfügung.<br />

2.2 Für jede <strong>Bau</strong>maßnahme ist ein separates Projekt anzulegen.<br />

In der <strong>Bau</strong>unterhaltung können einzelne <strong>Bau</strong>maßnahmen in einem Projekt<br />

zusammengefasst werden.<br />

Bereits mit Projektbeginn wird in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber<br />

(Empfängerbuchungskreis) zur Vorbereitung der Anlagenbuchhaltung festgelegt, ob es<br />

sich um einen Neubau, eine <strong>Bau</strong>unterhaltungsmaßnahme oder um eine Mischform<br />

handelt. Bei Neubaumaßnahmen und den Mischformen werden die Anlagengüter und<br />

die dazugehörigen Anlagenklassen definiert und auf dem entsprechenden<br />

Kontierungsblatt festgelegt.<br />

2.3 Bei allen <strong>Bau</strong>maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr<br />

erstrecken, muss die Inanspruchnahme der erteilten Verpflichtungsermächtigungen (§<br />

38 LHO) dargestellt werden. Im System sind hierzu jahresbezogen Budgetfreigaben zu<br />

verwalten und bei allen Mittelbindungen jahresbezogene Fälligkeiten zu hinterlegen.<br />

2.4 Das Anlegen von Projektstrukturen hat grundsätzlich so differenziert zu erfolgen, dass<br />

eine wirksame Kostenkontrolle gewährleistet ist.<br />

3. Führung der Bücher<br />

Die Bewirtschaftung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>haushalts erfolgt nach den Grundsätzen der<br />

kaufmännischen Buchführung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong><br />

Handelsgesetzbuches (HGB).<br />

4. Behandlung der Rechnungsbelege<br />

4.1 Die Rechnungsbelege müssen den Ansprüchen nach VV Nr. 10 zu § 70 LHO<br />

entsprechen.<br />

4.2 Bei der Prüfung und Feststellung der Rechnungsbelege sind die VV Nr. 11 bis 19 zu §<br />

70 LHO zu beachten.<br />

4.3 Die Eingangsrechnungen werden auf den nach J 2.2. festgelegten Kontierungsblättern<br />

vorkontiert.<br />

4.4 Zur Geschäftsvereinfachung werden Zweitausfertigungen der Kostenrechnung<br />

angefordert. Sie sind bei Eingang sofort als solche zu kennzeichnen. Sie dienen<br />

ausschließlich als Arbeitsgrundlage und erhalten keine Feststellungsvermerke.<br />

Stand 03 / 2009 35

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