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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Zusammenstellung der Auflagen der Brandschutzbehörden, soweit sie die<br />

Nutzung betreffen,<br />

sonstige behördliche Auflagen.<br />

Bei technischen Anlagen hat das hbm, falls erforderlich, zusätzlich zu übergeben:<br />

- Auflistung aller technischen Anlagen mit Anlagen- und Funktionsbeschreibungen,<br />

- Prüfbücher mit dem Ergebnis der vor der Inbetriebnahme durchgeführten<br />

Abnahmeprüfungen,<br />

- Betriebsanweisungen einschließlich Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen<br />

der Anlagenhersteller,<br />

- Liste der Anlagen, die einer Überwachungspflicht auf Grund öffentlich-rechtlicher<br />

Vorschriften unterliegen, einschließlich der vorgesehenen Prüffristen,<br />

- Aufstellung von Anlagen / <strong>Bau</strong>teilen, die der Wartung bedürfen, einschließlich der<br />

Fristenpläne für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,<br />

- Zusammenstellung von Vorschriften für Arbeitsschutz und Unfallverhütung.<br />

2. <strong>Bau</strong>bestandsdokumentation<br />

2.1 Die hausverwaltende Dienststelle beauftragt das hbm mit dem Erstellen der<br />

<strong>Bau</strong>bestandsdokumentation.<br />

Die digitale Dokumentation der vom hbm durchgeführten <strong>Bau</strong>maßnahmen ist die<br />

einheitliche Grundlage für die Durchführung von zukünftigen <strong>Bau</strong>aufgaben,<br />

<strong>Bau</strong>unterhaltungsmaßnahmen und von sonstigen baufachlichen Beurteilungen. In der<br />

<strong>Bau</strong>bestandsdokumentation werden alle vom hbm während der gesamten<br />

Nutzungsphase der <strong>Bau</strong>werke und baulichen Anlagen durchgeführten baulichen<br />

Veränderungen dauerhaft nachgewiesen.<br />

Es ist Aufgabe und Verpflichtung der hausverwaltenden Dienststelle, alle übrigen<br />

baulichen Veränderungen der lan<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften in die Bestandsunterlagen<br />

einpflegen zu lassen. Die Veränderungen sind im Primärnachweis zu führen. Die<br />

hausverwaltende Dienststelle und das hbm haben sich über den Standort <strong>des</strong><br />

Primärnachweises (Original der <strong>Bau</strong>bestandsakten) zu verständigen.<br />

Die den Primärnachweis führende Stelle hat für die Aktualität und die Richtigkeit der<br />

digitalen <strong>Bau</strong>bestandsdokumentation zu sorgen. Änderungen sind zeitnah einzupflegen,<br />

damit die <strong>Bau</strong>bestandsdokumentation mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen<br />

übereinstimmt. Angaben aus <strong>Bau</strong>unterlagen dürfen nur nach vorheriger Feststellung<br />

ihrer Übereinstimmung mit der Örtlichkeit übernommen werden.<br />

Im Rahmen seiner baufachlichen Verantwortung regelt das hbm in Abstimmung mit der<br />

hausverwaltenden Dienststelle Art und Umfang der Unterlagen z. B. Datenformate etc.<br />

zur <strong>Bau</strong>bestandsdokumentation.<br />

Diese enthalten im Regelfall die <strong>Bau</strong>bestandsdokumentationen von Gebäuden,<br />

Außenanlagen und Technischen Anlagen nach H 2.2–2.4.<br />

Stand 03 / 2009 28

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