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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung<br />

Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist der <strong>Bau</strong>herr federführend.<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen dienen der Suche nach der besten Lösung. In ihnen<br />

sind Unterbringungsalternativen wie Miete, Erwerb, PPP, Eigenbau etc. in Qualitäten,<br />

Quantitäten und Kosten miteinander zu vergleichen.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden, nach Freigabe durch das ZBM, vom<br />

<strong>Bau</strong>herrn beauftragt; hierzu sind Vorarbeitskosten zu beantragen. Das hbm berät den<br />

<strong>Bau</strong>herrn baufachlich bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowohl hinsichtlich<br />

Eigenbauvarianten als auch hinsichtlich PPP-Projekten, hier insbesondere bei der<br />

Ermittlung <strong>des</strong> PSC (Public Sector Comparator), d. h. der konventionellen<br />

Beschaffungsvariante.<br />

Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden ggf. in einer Sitzung der<br />

<strong>Bau</strong>verfahrensgruppe (BVG) abgestimmt. In dieser BVG wird die Entscheidung über die<br />

Unterbringungs- bzw. Beschaffungsalternative getroffen. Der <strong>Bau</strong>herr erteilt den<br />

Planungsauftrag. Im Fall <strong>des</strong> Eigenbaus wird das hbm mit der Erstellung der ES-<strong>Bau</strong><br />

beauftragt (für PPP-Projekte siehe K 6).<br />

2.3 Aufstellung der ES-<strong>Bau</strong><br />

Das hbm erstellt die ES-<strong>Bau</strong> auf der Grundlage <strong>des</strong> genehmigten Bedarfs und der<br />

Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.<br />

In der ES-<strong>Bau</strong> erfolgt ggf. eine Aufteilung in aktivierungspflichtige Kostenanteile und<br />

Aufwandsanteile.<br />

Die ES-<strong>Bau</strong> wird innerhalb <strong>des</strong> hbm baufachlich geprüft und einer von der Aufstellung<br />

unabhängigen internen Qualitätskontrolle unterzogen.<br />

Während der Erstellung der ES-<strong>Bau</strong> bündelt das hbm eigenständig alle erforderlichen<br />

Aktivitäten. Es beteiligt insbesondere den Bedarfsträger und den <strong>Bau</strong>herrn und holt<br />

abschließend deren Einverständnis bzw. deren fachliche Genehmigung zur fertig<br />

gestellten Planung ein.<br />

Wenn das HI <strong>Bau</strong>herr ist, erfolgt eine zusätzliche fachliche Genehmigung durch die<br />

oberste Instanz <strong>des</strong> Bedarfsträgers.<br />

2.4 Haushaltsrechtliche Anerkennung der ES-<strong>Bau</strong><br />

Die baufachlich geprüfte und fachlich genehmigte ES-<strong>Bau</strong> wird dem ZBM übermittelt.<br />

Dieses erteilt in Abstimmung mit der Haushaltsabteilung <strong>des</strong> HMdF die<br />

haushaltsrechtliche Anerkennung.<br />

Die haushaltsrechtlich anerkannte ES-<strong>Bau</strong> ist Grundlage für die Einstellung der<br />

<strong>Bau</strong>maßnahme in den Entwurf <strong>des</strong> Haushaltsplans.<br />

Nach Einstellung der haushaltsrechtlich anerkannten ES-<strong>Bau</strong> in den Haushaltsplan<br />

erteilt der <strong>Bau</strong>herr den Auftrag zur Erstellung der EW-<strong>Bau</strong> an das hbm.<br />

3. Verfahren zur Aufstellung der EW-<strong>Bau</strong><br />

3.1 Bei der Aufstellung der EW-<strong>Bau</strong> sind die materiellen Festlegungen der genehmigten<br />

und haushaltsrechtlich anerkannten ES-<strong>Bau</strong> bindend. Nach Aufstellung der EW-<strong>Bau</strong><br />

Stand 03 / 2009 16

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