Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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für fertig gestellte <strong>Bau</strong>ten nach G 3.3<br />
3.4 Niederschrift der Übergabeverhandlung<br />
3.5 sonstige wichtige Unterlagen, die für den<br />
Betrieb technischer Anlagen und für die<br />
<strong>Bau</strong>unterhaltung einer Liegenschaft von<br />
Bedeutung sind<br />
3.6 wichtiges Schriftgut zur fachlichen und<br />
rechtlichen Beurteilung <strong>des</strong><br />
<strong>Bau</strong>geschehens (z. B. gerichtliche<br />
Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten,<br />
Verfügungen, Berichte, <strong>Bau</strong>tagebuch,<br />
Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeits-<br />
Berechnungen mit Anlagen u. dgl.)<br />
3.7 Akte über die bauaufsichtliche Behandlung<br />
gem. K 14<br />
3.8 Zweitschrift der Verträge mit freiberuflich<br />
Tätigen<br />
3.9 geprüfte und genehmigte <strong>Bau</strong>unterlagen<br />
nach F 2 und 3, ES-<strong>Bau</strong> und EW-<strong>Bau</strong><br />
einschließlich Nachträgen<br />
wie vor<br />
wie vor<br />
wie vor<br />
wie vor<br />
wie vor<br />
wie vor<br />
Die sonstigen <strong>Bau</strong>akten sind nach Liegenschaften geordnet aufzubewahren.<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Das sonstige Schriftgut ist gemäß Anlage A <strong>des</strong> o. g. Aktenführungserlasses aufzubewahren.<br />
Abgeschlossene Akten und Vorgänge sind mit einem auffälligen Hinweis auf das Kalenderjahr zu<br />
versehen, in dem sie ausgesondert werden müssen. Möglichst jährlich ist zu prüfen, für welche<br />
Akten und Vorgänge die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Abgelaufene Akten/Vorgänge sind<br />
auszusondern. Entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> Hessischen Archivgesetzes sind die<br />
auszusondernden Akten und Vorgänge dem zuständigen Staatsarchiv mit Angabe <strong>des</strong><br />
Aktenzeichens, einer kurzen Beschreibung <strong>des</strong> Inhalts und der Laufzeit mitzuteilen.<br />
Stand 03 / 2009 58