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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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für fertig gestellte <strong>Bau</strong>ten nach G 3.3<br />

3.4 Niederschrift der Übergabeverhandlung<br />

3.5 sonstige wichtige Unterlagen, die für den<br />

Betrieb technischer Anlagen und für die<br />

<strong>Bau</strong>unterhaltung einer Liegenschaft von<br />

Bedeutung sind<br />

3.6 wichtiges Schriftgut zur fachlichen und<br />

rechtlichen Beurteilung <strong>des</strong><br />

<strong>Bau</strong>geschehens (z. B. gerichtliche<br />

Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten,<br />

Verfügungen, Berichte, <strong>Bau</strong>tagebuch,<br />

Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeits-<br />

Berechnungen mit Anlagen u. dgl.)<br />

3.7 Akte über die bauaufsichtliche Behandlung<br />

gem. K 14<br />

3.8 Zweitschrift der Verträge mit freiberuflich<br />

Tätigen<br />

3.9 geprüfte und genehmigte <strong>Bau</strong>unterlagen<br />

nach F 2 und 3, ES-<strong>Bau</strong> und EW-<strong>Bau</strong><br />

einschließlich Nachträgen<br />

wie vor<br />

wie vor<br />

wie vor<br />

wie vor<br />

wie vor<br />

wie vor<br />

Die sonstigen <strong>Bau</strong>akten sind nach Liegenschaften geordnet aufzubewahren.<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Das sonstige Schriftgut ist gemäß Anlage A <strong>des</strong> o. g. Aktenführungserlasses aufzubewahren.<br />

Abgeschlossene Akten und Vorgänge sind mit einem auffälligen Hinweis auf das Kalenderjahr zu<br />

versehen, in dem sie ausgesondert werden müssen. Möglichst jährlich ist zu prüfen, für welche<br />

Akten und Vorgänge die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Abgelaufene Akten/Vorgänge sind<br />

auszusondern. Entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> Hessischen Archivgesetzes sind die<br />

auszusondernden Akten und Vorgänge dem zuständigen Staatsarchiv mit Angabe <strong>des</strong><br />

Aktenzeichens, einer kurzen Beschreibung <strong>des</strong> Inhalts und der Laufzeit mitzuteilen.<br />

Stand 03 / 2009 58

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