Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
- Rechnerische und sonstige Nachweise<br />
Die Flächen- und Rauminhalte sind auf Grund der <strong>Bau</strong>pläne nach DIN 277 rechnerisch<br />
nachzuweisen. Weitere Nachweise sind über den Wärme-, Schall- und Brandschutz<br />
sowie über die Ergebnisse der Tragwerksplanung entsprechend der in der HOAI zu den<br />
Leistungsphasen 2 und 3 aufgeführten Grundleistungen zu erbringen.<br />
- Kostenberechnung (nach DIN 276, Muster 6)<br />
Bei der Ermittlung der Kosten ist eine allgemein anerkannte Kostenermittlungsmethode<br />
anzuwenden, die angewandte Methode ist anzugeben (z.B. PLAKODA oder RBK1).<br />
Soweit die Kosten nicht nach einer anerkannten Methode ermittelt werden können (z.B.<br />
<strong>Bau</strong>en im Bestand), sind sie nach Einzelleistungen zu ermitteln. Werden mehrere<br />
<strong>Bau</strong>werke/<strong>Bau</strong>körper, die verschiedenen <strong>Bau</strong>werksgruppen (vgl. Anhang 106)<br />
zuzuordnen sind, als eine <strong>Bau</strong>maßnahme veranschlagt, sind die Kosten getrennt zu<br />
ermitteln.<br />
- Ergebnisse der öffentlich-rechtlichen Verfahren<br />
Die oben genannten EW-<strong>Bau</strong>-Unterlagen sind in der Regel für <strong>Bau</strong>maßnahmen oder<br />
Teile von <strong>Bau</strong>maßnahmen zu erstellen, die im Bereich der Gebäudeplanung angesiedelt<br />
sind (§§ 10-32 HOAI).<br />
Für <strong>Bau</strong>maßnahmen, die vollständig oder teilweise Technische Anlagen,<br />
Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen o. ä. umfassen, sind die Unterlagen<br />
zur EW-<strong>Bau</strong> sinngemäß in vergleichbarer Aussagefähigkeit zu erstellen (vgl. HOAI und<br />
RB<strong>Bau</strong> F2.2–2.4).<br />
4. Ausführungsplanung<br />
Die Ausführungsplanung sind die Teile der Leistungsphasen 5 und 6 bzw.<br />
vergleichbarer Leistungsphasen der jeweiligen Fachbereiche der HOAI, die zur<br />
vollständigen planerischen Darstellung einer <strong>Bau</strong>maßnahme erforderlich sind. Dazu<br />
gehören bei Gebäuden:<br />
- ggf. die fortgeschriebenen Entwurfs-/Genehmigungspläne,<br />
- Ausführungszeichnungen im M 1:50 bis 1:1,<br />
- Leistungsverzeichnisse mit Mengenberechnungen,<br />
- geprüfte Standsicherheitsnachweise mit statischen Berechnungen und zugehörigen<br />
Zeichnungen,<br />
- Nachweise der Energieeffizienz nach EnEV, Schall- und Brandschutz ggf.<br />
fortgeschrieben.<br />
Die Ausführungsplanung ist für Technische Anlagen, Ingenieurbauwerke,<br />
Verkehrsanlagen und Freianlagen sinngemäß aufzustellen.<br />
5. Nachtrags-Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> (NES-<strong>Bau</strong>)<br />
Die NES-<strong>Bau</strong> besteht aus:<br />
- Unterlagen analog 2.3, soweit diese zur Darstellung der Änderung erforderlich sind<br />
- (Muster 11) im Falle eines vereinfachten Nachweises, wegen z.B. Lohn- oder Stoff-<br />
preissteigerungen.<br />
Stand 03 / 2009 22