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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

- Rechnerische und sonstige Nachweise<br />

Die Flächen- und Rauminhalte sind auf Grund der <strong>Bau</strong>pläne nach DIN 277 rechnerisch<br />

nachzuweisen. Weitere Nachweise sind über den Wärme-, Schall- und Brandschutz<br />

sowie über die Ergebnisse der Tragwerksplanung entsprechend der in der HOAI zu den<br />

Leistungsphasen 2 und 3 aufgeführten Grundleistungen zu erbringen.<br />

- Kostenberechnung (nach DIN 276, Muster 6)<br />

Bei der Ermittlung der Kosten ist eine allgemein anerkannte Kostenermittlungsmethode<br />

anzuwenden, die angewandte Methode ist anzugeben (z.B. PLAKODA oder RBK1).<br />

Soweit die Kosten nicht nach einer anerkannten Methode ermittelt werden können (z.B.<br />

<strong>Bau</strong>en im Bestand), sind sie nach Einzelleistungen zu ermitteln. Werden mehrere<br />

<strong>Bau</strong>werke/<strong>Bau</strong>körper, die verschiedenen <strong>Bau</strong>werksgruppen (vgl. Anhang 106)<br />

zuzuordnen sind, als eine <strong>Bau</strong>maßnahme veranschlagt, sind die Kosten getrennt zu<br />

ermitteln.<br />

- Ergebnisse der öffentlich-rechtlichen Verfahren<br />

Die oben genannten EW-<strong>Bau</strong>-Unterlagen sind in der Regel für <strong>Bau</strong>maßnahmen oder<br />

Teile von <strong>Bau</strong>maßnahmen zu erstellen, die im Bereich der Gebäudeplanung angesiedelt<br />

sind (§§ 10-32 HOAI).<br />

Für <strong>Bau</strong>maßnahmen, die vollständig oder teilweise Technische Anlagen,<br />

Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen o. ä. umfassen, sind die Unterlagen<br />

zur EW-<strong>Bau</strong> sinngemäß in vergleichbarer Aussagefähigkeit zu erstellen (vgl. HOAI und<br />

RB<strong>Bau</strong> F2.2–2.4).<br />

4. Ausführungsplanung<br />

Die Ausführungsplanung sind die Teile der Leistungsphasen 5 und 6 bzw.<br />

vergleichbarer Leistungsphasen der jeweiligen Fachbereiche der HOAI, die zur<br />

vollständigen planerischen Darstellung einer <strong>Bau</strong>maßnahme erforderlich sind. Dazu<br />

gehören bei Gebäuden:<br />

- ggf. die fortgeschriebenen Entwurfs-/Genehmigungspläne,<br />

- Ausführungszeichnungen im M 1:50 bis 1:1,<br />

- Leistungsverzeichnisse mit Mengenberechnungen,<br />

- geprüfte Standsicherheitsnachweise mit statischen Berechnungen und zugehörigen<br />

Zeichnungen,<br />

- Nachweise der Energieeffizienz nach EnEV, Schall- und Brandschutz ggf.<br />

fortgeschrieben.<br />

Die Ausführungsplanung ist für Technische Anlagen, Ingenieurbauwerke,<br />

Verkehrsanlagen und Freianlagen sinngemäß aufzustellen.<br />

5. Nachtrags-Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> (NES-<strong>Bau</strong>)<br />

Die NES-<strong>Bau</strong> besteht aus:<br />

- Unterlagen analog 2.3, soweit diese zur Darstellung der Änderung erforderlich sind<br />

- (Muster 11) im Falle eines vereinfachten Nachweises, wegen z.B. Lohn- oder Stoff-<br />

preissteigerungen.<br />

Stand 03 / 2009 22

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