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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Der Beirat entscheidet in Abstimmung mit den Vertretern <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>herrn, ob ein<br />

Wettbewerb durchzuführen ist, welche Künstler zur Teilnahme aufgefordert und welcher<br />

Entwurf ausgeführt werden soll.<br />

Vor der Entscheidung <strong>des</strong> Beirates dürfen Verpflichtungen nicht eingegangen werden.<br />

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Abrechnungsunterlagen<br />

beizufügen sind.<br />

2. Mittel aus dem Sonderbaufonds<br />

Vorschläge für die künstlerische Gestaltung und Ausstattung von staatlichen Gebäuden<br />

können von den obersten Lan<strong>des</strong>behörden und den Bedarfsträgern bei der<br />

Geschäftsführung <strong>des</strong> Kunstbeirates eingereicht werden. Das hbm und das Hessische<br />

Immobilienmanagement können ebenfalls Vorschläge vorlegen.<br />

Kunstwerke können auch bei Ausstellungen und Auktionen zur Ausstattung von<br />

lan<strong>des</strong>eigenen <strong>Bau</strong>werken zum Ankauf vorgeschlagen werden.<br />

Die Geschäftsführung <strong>des</strong> Kunstbeirats prüft die Vorschläge und ermittelt die zu<br />

erwartenden Kosten. Sie legt die Vorschläge mit einer Stellungnahme der<br />

Vertreterin/dem Vertreter <strong>des</strong> Zentralen <strong>Bau</strong>managements unaufgefordert vor.<br />

Über die Vorschläge entscheidet der Kunstbeirat. Über die Sitzungen werden<br />

Niederschriften gefertigt.<br />

Der Kunstbeirat legt fest, in welcher Höhe Mittel für die einzelnen Maßnahmen in<br />

Anspruch genommen werden dürfen. Die Beschlüsse <strong>des</strong> Kunstbeirates sind für die<br />

Durchführung der Maßnahmen verbindlich.<br />

Für die Entscheidung über künstlerische Gestaltung und/oder Ausstattung und deren<br />

konkrete Ausführung gilt Nr. 1.1 entsprechend.<br />

Stand 03 / 2009 52

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