Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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K15 TECHNISCHE ANLAGEN<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Als Technische Anlagen im Sinne der GA<strong>Bau</strong> gelten sämtliche maschinen- und<br />
elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und<br />
Entsorgung von Gebäuden, <strong>Bau</strong>werken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf<br />
ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien,<br />
Transportleistungen, Kommunikationsmitteln, Sicherheitseinrichtungen,<br />
Verpflegungseinrichtungen und dgl. decken bzw. die ordnungsgemäße Entsorgung<br />
sicherstellen.<br />
Technische Anlagen bedürfen angesichts der vielseitigen Beeinflussbarkeit der<br />
Betriebskosten und der Notwendigkeit, den Schadstoffaustrag in die Umwelt zu<br />
begrenzen bzw. zu vermeiden, einer sorgfältigen Betriebsführung. Die Betriebsführung<br />
ist Aufgabe der hausverwaltenden Dienststelle.<br />
1. Ver- und Entsorgungsverträge<br />
Zu Beginn der Planung von <strong>Bau</strong>maßnahmen klärt das Hessische <strong>Bau</strong>management<br />
(hbm) die Bedingungen für die Ver- und Entsorgung. Für den Abschluss und die<br />
Abwicklung der entsprechenden Verträge sind die hausverwaltenden Dienststellen<br />
zuständig.<br />
In der Nutzungsphase findet eine Überprüfung von Ver- und Entsorgungsverträgen auf<br />
Anforderung der hausverwaltenden Dienststelle statt.<br />
Diese beauftragt die Competence Center Energie und Betriebstechnik <strong>des</strong> hbm mit den<br />
entsprechenden Leistungen.<br />
2. Wartungs- und Instandhaltungsverträge<br />
Die Wartung und die Inspektion betriebstechnischer Anlagen obliegt der<br />
hausverwaltenden Dienststelle.<br />
Sofern Leistungen zur Wartung und Inspektion bei der Vergabe von <strong>Bau</strong>leistungen<br />
Berücksichtigung finden, sind die daraus entstehenden Verbindlichkeiten zum<br />
Abschluss von Wartungsverträgen zwischen dem hbm und der hausverwaltenden<br />
Dienststelle zu klären.<br />
3. Übergabe der Technischen Anlagen und Aufnahme <strong>des</strong> Betriebes<br />
Ergänzend zu Abschnitt H ist zu beachten:<br />
Der Anlagenerrichter hat den Betreiber der Anlage vor der Übergabe unter Beteiligung<br />
<strong>des</strong> hbm in die Funktion der Anlage einzuweisen (VOB/C).<br />
Die hausverwaltende Dienststelle informiert das Competence Center<br />
Energieberatungservice <strong>des</strong> hbm über die Inbetriebnahme der Anlagen.<br />
4. Sonderverfahren<br />
Für die Veranschlagung und Beschaffung der Polizeisondertechnik und für<br />
Telekommunikationsanlagen gelten besondere Verfahrensregelungen, die das<br />
Stand 03 / 2009 67