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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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K15 TECHNISCHE ANLAGEN<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Als Technische Anlagen im Sinne der GA<strong>Bau</strong> gelten sämtliche maschinen- und<br />

elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen, die der unmittelbaren Ver- und<br />

Entsorgung von Gebäuden, <strong>Bau</strong>werken und Liegenschaften dienen bzw. den Bedarf<br />

ihrer Nutzer an Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser, sonstigen Medien,<br />

Transportleistungen, Kommunikationsmitteln, Sicherheitseinrichtungen,<br />

Verpflegungseinrichtungen und dgl. decken bzw. die ordnungsgemäße Entsorgung<br />

sicherstellen.<br />

Technische Anlagen bedürfen angesichts der vielseitigen Beeinflussbarkeit der<br />

Betriebskosten und der Notwendigkeit, den Schadstoffaustrag in die Umwelt zu<br />

begrenzen bzw. zu vermeiden, einer sorgfältigen Betriebsführung. Die Betriebsführung<br />

ist Aufgabe der hausverwaltenden Dienststelle.<br />

1. Ver- und Entsorgungsverträge<br />

Zu Beginn der Planung von <strong>Bau</strong>maßnahmen klärt das Hessische <strong>Bau</strong>management<br />

(hbm) die Bedingungen für die Ver- und Entsorgung. Für den Abschluss und die<br />

Abwicklung der entsprechenden Verträge sind die hausverwaltenden Dienststellen<br />

zuständig.<br />

In der Nutzungsphase findet eine Überprüfung von Ver- und Entsorgungsverträgen auf<br />

Anforderung der hausverwaltenden Dienststelle statt.<br />

Diese beauftragt die Competence Center Energie und Betriebstechnik <strong>des</strong> hbm mit den<br />

entsprechenden Leistungen.<br />

2. Wartungs- und Instandhaltungsverträge<br />

Die Wartung und die Inspektion betriebstechnischer Anlagen obliegt der<br />

hausverwaltenden Dienststelle.<br />

Sofern Leistungen zur Wartung und Inspektion bei der Vergabe von <strong>Bau</strong>leistungen<br />

Berücksichtigung finden, sind die daraus entstehenden Verbindlichkeiten zum<br />

Abschluss von Wartungsverträgen zwischen dem hbm und der hausverwaltenden<br />

Dienststelle zu klären.<br />

3. Übergabe der Technischen Anlagen und Aufnahme <strong>des</strong> Betriebes<br />

Ergänzend zu Abschnitt H ist zu beachten:<br />

Der Anlagenerrichter hat den Betreiber der Anlage vor der Übergabe unter Beteiligung<br />

<strong>des</strong> hbm in die Funktion der Anlage einzuweisen (VOB/C).<br />

Die hausverwaltende Dienststelle informiert das Competence Center<br />

Energieberatungservice <strong>des</strong> hbm über die Inbetriebnahme der Anlagen.<br />

4. Sonderverfahren<br />

Für die Veranschlagung und Beschaffung der Polizeisondertechnik und für<br />

Telekommunikationsanlagen gelten besondere Verfahrensregelungen, die das<br />

Stand 03 / 2009 67

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