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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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G BAUAUSFÜHRUNG<br />

1. Beginn von <strong>Bau</strong>maßnahmen<br />

1.1 Mit der <strong>Bau</strong>ausführung kann begonnen werden, wenn:<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

- die haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen und dem Hessischen<br />

<strong>Bau</strong>management (hbm) die erforderlichen Deckungs- und Zahlungszusagen oder<br />

Verpflichtungsermächtigungen erteilt wurden,<br />

- erforderlichenfalls die verbindliche Mitteilung der für den Grunderwerb zuständigen<br />

Stelle vorliegt, dass der Bebauung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen,<br />

- alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, die nach dem öffentlichen Recht<br />

erforderlichen Anzeigen erstattet und die erforderlichen Genehmigungen/<br />

Zustimmungen (z.B. bauaufsichtliche Genehmigung, Zustimmung, wasserrechtliche<br />

Erlaubnis und Bewilligungsbescheid ) erteilt worden sind,<br />

- zumin<strong>des</strong>t alle Pläne und Berechnungen vorliegen, die die Ausführung der<br />

Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung beeinflussen.<br />

1.2 Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die die<br />

Gesamtkosten wesentlich bestimmen, um beurteilen zu können, ob die veranschlagten<br />

Kosten einzuhalten sind.<br />

1.3 Werden die veranschlagten Kosten an einer Stelle überschritten, kann das hbm mit der<br />

<strong>Bau</strong>ausführung beginnen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 % der<br />

veranschlagten Kosten der ausgeschriebenen Leistung, höchstens jedoch 3 % der<br />

genehmigten Gesamtkosten ausmacht. Die Überschreitung ist durch Einsparung<br />

aufzufangen.<br />

1.4 Die Ausführung der <strong>Bau</strong>maßnahme beginnt mit dem Abschluss <strong>des</strong> ersten<br />

<strong>Bau</strong>vertrages.<br />

1.5 Den Beginn der <strong>Bau</strong>arbeiten hat das hbm dem <strong>Bau</strong>herrn, wenn das Hessische<br />

Immobilienmanagement (HI) <strong>Bau</strong>herr ist auch der Obersten Instanz <strong>des</strong> Bedarfsträgers<br />

und dem Zentralen <strong>Bau</strong>management schriftlich unter Hinzufügung eines Terminplanes<br />

mitzuteilen.<br />

1.6 <strong>Bau</strong>leistungen dürfen im Regelfall erst ausgeschrieben werden, wenn die<br />

komplette Ausführungsplanung <strong>des</strong> auszuschreibenden Fachloses aufgestellt ist.<br />

1.7 Entscheidungsbevollmächtigter auf der <strong>Bau</strong>stelle ist das hbm und/oder die von ihm<br />

beauftragten Architekten und Ingenieure.<br />

1.8 Auf dem <strong>Bau</strong>schild (§ 10 HBO) ist als <strong>Bau</strong>herr das Land <strong>Hessen</strong>, vertreten durch das<br />

Ressort bzw. das HI zu benennen.<br />

2. Kostensteuerung und Kostenkontrolle<br />

2.1 Das Hessische <strong>Bau</strong>management ist zur Kostenkontrolle und Kostensteuerung<br />

verpflichtet ( K2).<br />

Stand 03 / 2009 25

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