Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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G BAUAUSFÜHRUNG<br />
1. Beginn von <strong>Bau</strong>maßnahmen<br />
1.1 Mit der <strong>Bau</strong>ausführung kann begonnen werden, wenn:<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
- die haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen und dem Hessischen<br />
<strong>Bau</strong>management (hbm) die erforderlichen Deckungs- und Zahlungszusagen oder<br />
Verpflichtungsermächtigungen erteilt wurden,<br />
- erforderlichenfalls die verbindliche Mitteilung der für den Grunderwerb zuständigen<br />
Stelle vorliegt, dass der Bebauung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen,<br />
- alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, die nach dem öffentlichen Recht<br />
erforderlichen Anzeigen erstattet und die erforderlichen Genehmigungen/<br />
Zustimmungen (z.B. bauaufsichtliche Genehmigung, Zustimmung, wasserrechtliche<br />
Erlaubnis und Bewilligungsbescheid ) erteilt worden sind,<br />
- zumin<strong>des</strong>t alle Pläne und Berechnungen vorliegen, die die Ausführung der<br />
Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung beeinflussen.<br />
1.2 Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die die<br />
Gesamtkosten wesentlich bestimmen, um beurteilen zu können, ob die veranschlagten<br />
Kosten einzuhalten sind.<br />
1.3 Werden die veranschlagten Kosten an einer Stelle überschritten, kann das hbm mit der<br />
<strong>Bau</strong>ausführung beginnen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 % der<br />
veranschlagten Kosten der ausgeschriebenen Leistung, höchstens jedoch 3 % der<br />
genehmigten Gesamtkosten ausmacht. Die Überschreitung ist durch Einsparung<br />
aufzufangen.<br />
1.4 Die Ausführung der <strong>Bau</strong>maßnahme beginnt mit dem Abschluss <strong>des</strong> ersten<br />
<strong>Bau</strong>vertrages.<br />
1.5 Den Beginn der <strong>Bau</strong>arbeiten hat das hbm dem <strong>Bau</strong>herrn, wenn das Hessische<br />
Immobilienmanagement (HI) <strong>Bau</strong>herr ist auch der Obersten Instanz <strong>des</strong> Bedarfsträgers<br />
und dem Zentralen <strong>Bau</strong>management schriftlich unter Hinzufügung eines Terminplanes<br />
mitzuteilen.<br />
1.6 <strong>Bau</strong>leistungen dürfen im Regelfall erst ausgeschrieben werden, wenn die<br />
komplette Ausführungsplanung <strong>des</strong> auszuschreibenden Fachloses aufgestellt ist.<br />
1.7 Entscheidungsbevollmächtigter auf der <strong>Bau</strong>stelle ist das hbm und/oder die von ihm<br />
beauftragten Architekten und Ingenieure.<br />
1.8 Auf dem <strong>Bau</strong>schild (§ 10 HBO) ist als <strong>Bau</strong>herr das Land <strong>Hessen</strong>, vertreten durch das<br />
Ressort bzw. das HI zu benennen.<br />
2. Kostensteuerung und Kostenkontrolle<br />
2.1 Das Hessische <strong>Bau</strong>management ist zur Kostenkontrolle und Kostensteuerung<br />
verpflichtet ( K2).<br />
Stand 03 / 2009 25