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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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K10 BEHANDLUNG UND AUFBEWAHRUNG VON BAUAKTEN<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>Bau</strong>akten im Sinne dieses Abschnitts sind z.B. Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und<br />

Filmmaterialien sowie digitale und sonstige Informationsträger.<br />

Von den <strong>Bau</strong>akten zu unterscheiden sind Liegenschaftsakten, die von den hausverwaltenden<br />

Dienststellen geführt werden sowie die <strong>Bau</strong>bestandsdokumentation nach Abschnitt H 2.<br />

Die <strong>Bau</strong>akten einschließlich der Akten über die Geräte-Erstausstattung (bei Beschaffung durch<br />

das Hessische <strong>Bau</strong>management) sind bei der zuständigen Regionalniederlassung <strong>des</strong><br />

Hessischen <strong>Bau</strong>managements sorgfältig aufzubewahren und gegen Einsicht durch Unbefugte zu<br />

schützen. Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen<br />

vorzusehen.<br />

Im Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Hessen</strong> (Aktenführungserlass–AfE,<br />

StAnz. 2007 Nr. 23, Seite 1123) sind die Aufbewahrungsfristen nach dem Grad der Zuständigkeit<br />

untergliedert in: Federführung, Mitwirkung und Information.<br />

Es gelten nachstehend genannte Aufbewahrungsfristen.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die Akte, der<br />

Vorgang, die Liste oder das Buch abgeschlossen worden ist.<br />

Bezeichnung der Akten<br />

1 Buchungsbelege der <strong>Bau</strong>rechnungen<br />

einschließlich aller begründenden<br />

Unterlagen<br />

1.1 über <strong>Bau</strong>unterhaltungsarbeiten, Einmalige<br />

Instandsetzungen, Kleine und Große Neu-,<br />

Um- und Erweiterungsbauten<br />

2 Vergabeunterlagen<br />

2.1 unberücksichtigt gebliebene Angebote<br />

einschließlich <strong>des</strong> hierzu gehörenden<br />

Schriftgutes der drei min<strong>des</strong>tfordernden<br />

Bieter; soweit dem min<strong>des</strong>tfordernden<br />

Bieter der Auftrag nicht erteilt worden ist,<br />

sind die preisgünstigeren Angebote<br />

zusätzlich aufzubewahren<br />

3 Sonstige <strong>Bau</strong>akten<br />

3.1 Originalpläne, die der <strong>Bau</strong>ausführung<br />

entsprechen; CAD-Datenträger und mikro-<br />

verfilmte Pläne sind den Originalplänen<br />

gleichgestellt<br />

3.2 die der <strong>Bau</strong>ausführung entsprechende<br />

Flächenberechnung<br />

3.3 <strong>Bau</strong>beendigungsmitteilung an das Zentrale<br />

<strong>Bau</strong>management mit Ergebnisfeststellung<br />

Aufbewahrungsfrist<br />

10 Jahre nach Mitteilung an den<br />

Hessischen Rechnungshof über den<br />

Abschluss der Maßnahme<br />

wie vor<br />

dauerhaft, im Falle der Beseitigung<br />

<strong>des</strong> <strong>Bau</strong>werks oder der Veräußerung<br />

der Liegenschaft (ohne<br />

Rückanmietung<br />

weitere 3 Jahre<br />

wie vor<br />

durch das Land)<br />

wie vor<br />

Stand 03 / 2009 57

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