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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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2.4 Haushaltsrechtliche Anerkennung der ES-<strong>Bau</strong><br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Der <strong>Bau</strong>herr übergibt die baufachlich geprüfte und fachlich genehmigte ES-<strong>Bau</strong> dem<br />

Zentralen <strong>Bau</strong>management (ZBM). Dieses erteilt die haushaltsrechtliche Anerkennung<br />

gem. § 24 LHO in Abstimmung mit der Haushaltsabteilung <strong>des</strong> Hessischen Ministerium<br />

der Finanzen (HMdF).<br />

Nach der haushaltsrechtlichen Anerkennung durch das ZBM erfolgt das weitere<br />

Verfahren analog der Regelung zu Großen <strong>Bau</strong>maßnahmen ab Abschnitt E, Nr. 3<br />

GA<strong>Bau</strong>.<br />

Stand 03 / 2009 14

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