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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

K 14 BAUAUFSICHTLICHE BEHANDLUNG VON BAUVORHABEN IN ÖFFENTLICHER<br />

TRÄGERSCHAFT<br />

1. Zustimmungsverfahren<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen im Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 69<br />

Hessische <strong>Bau</strong>ordnung (HBO) keiner <strong>Bau</strong>genehmigung, <strong>Bau</strong>überwachung und<br />

<strong>Bau</strong>zustandsbesichtigung durch die <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde. Hier ist i.d.R. lediglich die<br />

Zustimmung der <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 einzuholen. Sie wird<br />

vom Hessischen <strong>Bau</strong>management (hbm) eingeholt.<br />

Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber<br />

der <strong>Bau</strong>herrschaft schriftlich zustimmt und Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />

von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind (§ 69<br />

Abs. 1 Satz 3).<br />

Zur Vermeidung von Änderungen und Verzögerungen bei der Planung sind die<br />

zuständige <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde, Gemeinde sowie Behörden und Dienststellen, deren<br />

Aufgabenbereiche berührt werden, frühzeitig zu beteiligen. Über die Verhandlung mit<br />

den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Soweit notwendig,<br />

sind Vorbescheide oder Teilzustimmungen einzuholen.<br />

Auf Antrag der öffentlichen <strong>Bau</strong>herrschaft kann die obere <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde die<br />

Zuständigkeit von der unteren <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde übernehmen, wenn dies wegen der<br />

besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit <strong>des</strong> Vorhabens zweckmäßig erscheint (§ 69<br />

Abs. 4 HBO).<br />

2. <strong>Bau</strong>genehmigungsverfahren<br />

<strong>Bau</strong>genehmigungsverfahren nach §§ 57 und 58 HBO kommen in Betracht, wenn das<br />

hbm freiberuflich Tätige mit der Erbringung von Entwurfsarbeiten und/oder<br />

<strong>Bau</strong>überwachung nach § 15 der HOAI beauftragt und die Verantwortung für die<br />

Entwurfsarbeiten nicht von der <strong>Bau</strong>dienststelle übernommen wird.<br />

Der mit der Objektüberwachung (<strong>Bau</strong>überwachung) nach Leistungsphase 8 § 15 HOAI<br />

beauftragte Beschäftigte bzw. freiberuflich Tätige ist der <strong>Bau</strong>aufsicht zu benennen (§ 65<br />

Abs. 3 HBO). Diese Person hat Anzeige- und Vorlagepflichten nach der HBO<br />

wahrzunehmen.<br />

Führt das hbm die Objektüberwachung als Eigenleistung durch, teilt es der<br />

<strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde mit, dass das <strong>Bau</strong>vorhaben als Vorhaben in öffentlicher<br />

Trägerschaft nach § 69 fortgeführt wird.<br />

3. Dokumentation/<strong>Bau</strong>aufsichtsakte<br />

Die bauaufsichtliche Behandlung der <strong>Bau</strong>maßnahmen ist jeweils gesondert in einer<br />

<strong>Bau</strong>aufsichtsakte zu dokumentieren. Der Dokumentation sind sämtliche<br />

Genehmigungen, Anträge, Stellungnahmen, Vermerke und sonstige in diesem<br />

Zusammenhang stehende Unterlagen beizufügen.<br />

Stand 03 / 2009 65

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