Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
K 14 BAUAUFSICHTLICHE BEHANDLUNG VON BAUVORHABEN IN ÖFFENTLICHER<br />
TRÄGERSCHAFT<br />
1. Zustimmungsverfahren<br />
<strong>Bau</strong>vorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen im Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 69<br />
Hessische <strong>Bau</strong>ordnung (HBO) keiner <strong>Bau</strong>genehmigung, <strong>Bau</strong>überwachung und<br />
<strong>Bau</strong>zustandsbesichtigung durch die <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde. Hier ist i.d.R. lediglich die<br />
Zustimmung der <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 einzuholen. Sie wird<br />
vom Hessischen <strong>Bau</strong>management (hbm) eingeholt.<br />
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber<br />
der <strong>Bau</strong>herrschaft schriftlich zustimmt und Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />
von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind (§ 69<br />
Abs. 1 Satz 3).<br />
Zur Vermeidung von Änderungen und Verzögerungen bei der Planung sind die<br />
zuständige <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde, Gemeinde sowie Behörden und Dienststellen, deren<br />
Aufgabenbereiche berührt werden, frühzeitig zu beteiligen. Über die Verhandlung mit<br />
den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Soweit notwendig,<br />
sind Vorbescheide oder Teilzustimmungen einzuholen.<br />
Auf Antrag der öffentlichen <strong>Bau</strong>herrschaft kann die obere <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde die<br />
Zuständigkeit von der unteren <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde übernehmen, wenn dies wegen der<br />
besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit <strong>des</strong> Vorhabens zweckmäßig erscheint (§ 69<br />
Abs. 4 HBO).<br />
2. <strong>Bau</strong>genehmigungsverfahren<br />
<strong>Bau</strong>genehmigungsverfahren nach §§ 57 und 58 HBO kommen in Betracht, wenn das<br />
hbm freiberuflich Tätige mit der Erbringung von Entwurfsarbeiten und/oder<br />
<strong>Bau</strong>überwachung nach § 15 der HOAI beauftragt und die Verantwortung für die<br />
Entwurfsarbeiten nicht von der <strong>Bau</strong>dienststelle übernommen wird.<br />
Der mit der Objektüberwachung (<strong>Bau</strong>überwachung) nach Leistungsphase 8 § 15 HOAI<br />
beauftragte Beschäftigte bzw. freiberuflich Tätige ist der <strong>Bau</strong>aufsicht zu benennen (§ 65<br />
Abs. 3 HBO). Diese Person hat Anzeige- und Vorlagepflichten nach der HBO<br />
wahrzunehmen.<br />
Führt das hbm die Objektüberwachung als Eigenleistung durch, teilt es der<br />
<strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde mit, dass das <strong>Bau</strong>vorhaben als Vorhaben in öffentlicher<br />
Trägerschaft nach § 69 fortgeführt wird.<br />
3. Dokumentation/<strong>Bau</strong>aufsichtsakte<br />
Die bauaufsichtliche Behandlung der <strong>Bau</strong>maßnahmen ist jeweils gesondert in einer<br />
<strong>Bau</strong>aufsichtsakte zu dokumentieren. Der Dokumentation sind sämtliche<br />
Genehmigungen, Anträge, Stellungnahmen, Vermerke und sonstige in diesem<br />
Zusammenhang stehende Unterlagen beizufügen.<br />
Stand 03 / 2009 65