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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Die baufachlichen Instandsetzungsmaßnahmen werden vom hbm durchgeführt und<br />

beziehen sich im Wesentlichen auf Maßnahmen, die<br />

- der bauaufsichtlichen Zustimmung/<strong>Bau</strong>genehmigung nach der Hessischen<br />

<strong>Bau</strong>ordnung bedürfen,<br />

- mit Eingriffen in das statisch-konstruktive Gefüge von Gebäuden und baulichen<br />

Anlagen verbunden sind (in der Regel Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen),<br />

- in Technische Anlagen sowie Anlagen der Ver- und Entsorgung eingreifen<br />

(wesentliche funktionelle Änderungen),<br />

- in Verbindung mit Energieeinsparungsmaßnahmen durchzuführen sind,<br />

- an Gebäuden vorgenommen werden, die nach dem Hessischen<br />

Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt sind bzw. bei denen im Vorfeld oder bei<br />

Durchführung der Maßnahmen Verdacht auf Schadstoffbelastungen und/oder<br />

Altlasten besteht.<br />

1.5 Um Flexibilität zu gewährleisten, kann einvernehmlich eine von 1.4 abweichende<br />

Aufgabenverteilung zwischen der hausverwaltenden Dienststelle und dem hbm<br />

vereinbart werden.<br />

1.6 Für die <strong>Bau</strong>unterhaltung in Liegenschaften, für die das Land das Patronat übernommen<br />

hat, wird das hbm entsprechend der abgeschlossenen Verträge tätig. Gleiches gilt für<br />

angemietete Liegenschaften, bei denen das Hessische Immobilienmanagement (HI) die<br />

Hausverwaltung leistet. Die <strong>Bau</strong>unterhaltung betrifft hier in der Regel die Gebäude- und<br />

Grundstückbereiche gem. vereinbartem Mietvertrag.<br />

1.7 Im Zuge der baufachlichen Instandsetzungsarbeiten können kleine bauliche<br />

Änderungen oder Ergänzungen bis 50.000,- € durchgeführt werden, wenn dadurch die<br />

Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändert wird (vgl. Richtlinien über die<br />

Aufstellung der Voranschläge zum Haushaltsplan).<br />

2. Veranschlagung der voraussichtlichen Ausgaben<br />

2.1 Die Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen werden in<br />

den Einzelplänen der Ressorts erfasst und in den Wirtschaftsplänen der Verwaltung, der<br />

die <strong>Bau</strong>unterhaltung obliegt, etatisiert. Ausgaben für Einmalige Instandsetzungen nach<br />

Abschnitt C Nr. 7 sind darin nicht enthalten.<br />

Soweit die Grundstücke und baulichen Anlagen vom HI verwaltet werden, erfolgt die<br />

Etatisierung in <strong>des</strong>sen Wirtschaftsplan.<br />

2.2 Grundlage für die Veranschlagung der <strong>Bau</strong>unterhaltung gemieteter, geleaster oder<br />

gepachteter baulicher Anlagen und Grundstücke sind die geschätzten Kosten im<br />

Rahmen der vom Land übernommenen Verpflichtung.<br />

3. Feststellung <strong>des</strong> Instandsetzungsbedarfs<br />

3.1 Zur Feststellung <strong>des</strong> Instandsetzungsbedarfs sind die Liegenschaften spätestens alle<br />

drei Jahre - rechtzeitig vor Beginn <strong>des</strong> Haushaltsjahres - zu begehen. Es können auch,<br />

orientiert an den Notwendigkeiten <strong>des</strong> jeweiligen Gebäudezustan<strong>des</strong> oder auf Wunsch<br />

der hausverwaltenden Dienststelle, kürzere Abstände zwischen den <strong>Bau</strong>begehungen<br />

vereinbart werden. Die Gebäudechecklisten (Muster 8 D) werden von der<br />

hausverwaltenden Dienststelle geführt.<br />

3.2 Die hausverwaltende Dienststelle veranlasst die <strong>Bau</strong>begehung.<br />

Stand 03 / 2009 10

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