Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
4.5 Die Rechnungsoriginale einschließlich aller zahlungsbegründenden Unterlagen mit<br />
Feststellungsvermerken, sowie die Zweitausfertigungen, werden dem Geschäftsbereich<br />
Finanzen- und Controlling der zuständigen Regionalniederlassung <strong>des</strong> Hessischen<br />
<strong>Bau</strong>managements zur Buchung zugeleitet. Im Hochschulbereich werden die<br />
Originalunterlagen zur <strong>Bau</strong>unterhaltung und Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />
an die Hochschulen weitergeleitet.<br />
Die Rechnungserstschriften einschließlich aller zahlungsbegründenden Unterlagen (VV<br />
Nr. 10 zu § 70 LHO), z.B. Angebot, Verdingungsniederschrift, Vergabevorschlag,<br />
Auftragsschreiben, Auftragsbestätigung, Bestellschein, Abnahmebescheinigung,<br />
Mengenberechnung, Abrechnungsskizzen, Stundenlohnzettel,<br />
Nachtragsvereinbarungen usw. sind sicher zu verwahren.<br />
Bei Abschlagsauszahlungen über <strong>Bau</strong>stoffe oder <strong>Bau</strong>teile, die noch nicht fest mit dem<br />
<strong>Bau</strong> verbunden sind, und bei Vorauszahlungen muss auf dem Rechnungsbeleg<br />
bescheinigt sein, dass ausreichende Sicherheiten vorliegen.<br />
4.6 Bei Abtretungen und Pfändungen ist nach Abschnitt I zu verfahren.<br />
5. Rechnungslegung<br />
5.1 Die Buchungsbelege einschließlich aller begründenden Unterlagen werden<br />
projektbezogen nach aufsteigenden Belegnummern abgelegt. Entsprechende<br />
Belegübersichten werden im System vorgehalten.<br />
Die Originalbelege verbleiben für Zwecke der Rechnungslegung bei der Stelle, die die<br />
kreditorische bzw. debitorische Rechnung erfasst und damit die Zahlung veranlasst.<br />
5.2 Für die Rechnungslegung sind, soweit bei der Maßnahmenart erforderlich, außerdem<br />
folgende Unterlagen für die Rechnungsprüfung in der Regionalniederlassung<br />
vorzuhalten:<br />
- ES-<strong>Bau</strong> einschließlich aller Nachträge<br />
- Niederschrift der Übergabeverhandlung (ohne Anlagen)<br />
- <strong>Bau</strong>beendigungsmitteilung mit Ergebnisfeststellung<br />
Die Deckungs- und Zahlungszusagen sind so lange aufzubewahren, bis die hieraus<br />
benötigten Beträge in Anspruch genommen wurden und die ausgezahlten Beträge im<br />
Rahmen der nachschüssigen Verrechnung ausgeglichen sind.<br />
5.3 Nach Abschluss einer <strong>Bau</strong>maßnahme - bei mehrjährigen Maßnahmen zum Jahresende<br />
zur Erstellung der Jahresabschlussbuchungen - werden dem Auftraggeber (operativer<br />
Buchungskreis) anlagengenau die Herstellungskosten oder die Kosten der<br />
<strong>Bau</strong>unterhaltung mitgeteilt.<br />
5.4 Im März je<strong>des</strong> Jahres ist dem Rechnungshof eine Gesamtliste der im Laufe <strong>des</strong><br />
Vorjahres abgeschlossenen <strong>Bau</strong>projekte vorzulegen.<br />
Die Rechnungslegungsunterlagen werden archiviert.<br />
6. Aufbewahrungsvorschriften<br />
6.1 Die Behandlung und Dauer der Aufbewahrung von <strong>Bau</strong>akten ist in Abschnitt K 10<br />
geregelt.<br />
Stand 03 / 2009 36