Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
3.3 An der <strong>Bau</strong>begehung zur Feststellung der <strong>Bau</strong>unterhaltungsarbeiten nehmen teil:<br />
- die hausverwaltende Dienststelle<br />
- das hbm<br />
- der Bedarfsträger<br />
- ggf. Brandschutzbehörden oder weitere Fachbehörden<br />
3.4 Bei der <strong>Bau</strong>begehung werden die baufachlichen Instandsetzungsarbeiten erfasst und<br />
nach Dringlichkeitsstufen untergliedert. Auf dieser Grundlage wird die<br />
Instandsetzungsunterlage-<strong>Bau</strong> (IS-<strong>Bau</strong>) nach Muster 8 C vom hbm aufgestellt oder<br />
fortgeschrieben, mit der hausverwaltenden Dienststelle abgestimmt und von dieser<br />
anerkannt.<br />
In dieser Instandsetzungsunterlage-<strong>Bau</strong> sind auch die als notwendig erkannten<br />
Einmaligen Instandsetzungen nach Abschnitt C Nr. 7 mit einer vorläufigen<br />
Kostenaussage aufzunehmen.<br />
Für die Kostenunterlage der hauswirtschaftlichen Instandsetzung ist die<br />
hausverwaltende Dienststelle zuständig. Sie ergänzt bei Bedarf die<br />
Instandsetzungsunterlage-Nutzer (IS-Nutzer) nach Muster 8 C.<br />
Die Instandsetzungsunterlagen werden dem Bedarfsträger zur Kenntnis gegeben.<br />
3.5 Wird bei der <strong>Bau</strong>begehung erkannt, dass Nutzung und/oder <strong>Bau</strong>zustand öffentlich<br />
rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist durch das hbm eine am Gefahrenpotential<br />
orientierte Handlungsempfehlung abzugeben. Dies ist zu protokollieren.<br />
Die Erfordernisse <strong>des</strong> vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherung sind zu<br />
beachten; ggf. sind zusätzlich eine Brandverhütungsschau oder weitergehende<br />
Prüfungen durchzuführen.<br />
Die ggf. erforderlichen weiterführenden Prüfungen werden nach Abstimmung mit der<br />
hausverwaltenden Dienststelle durch das hbm veranlasst. Die Ergebnisse der<br />
durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt.<br />
Die IS-<strong>Bau</strong> ist ggf. zu ergänzen.<br />
4. Mittelbereitstellung für Maßnahmen der Instandsetzungsunterlagen-<strong>Bau</strong><br />
4.1 Die hausverwaltende Dienststelle legt die Instandsetzungsunterlage bis Mitte Oktober<br />
der zur Bereitstellung der Ausgabemittel zuständigen Behörde für das nächste<br />
Haushaltsjahr vor. Die Instandsetzungsunterlagen werden der nutzenden Dienststelle<br />
zur Kenntnis gegeben. Die Mittelbereitstellung erfolgt auf der Grundlage dieser<br />
Instandsetzungsunterlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />
Die hausverwaltenden Dienststellen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die<br />
Durchführung der Maßnahmen.<br />
5. Ausführung der Arbeiten<br />
5.1 Die hausverwaltende Dienststelle beauftragt das hbm bis Mitte Februar mit der<br />
Ausführung der IS-<strong>Bau</strong>-Positionen für das jeweilige Haushaltsjahr und erteilt die<br />
Deckungs- und Zahlungszusage.<br />
Die Termine der <strong>Bau</strong>ausführung sind der hausverwaltenden Dienststelle zur weiteren<br />
Abstimmung mit dem Bedarfsträger rechtzeitig mitzuteilen.<br />
Die Fertigstellung der Maßnahme ist der hausverwaltenden Dienststelle anzuzeigen und<br />
die Ist-Kosten sind ggf. aufgeteilt nach Anlagen oder Aufwand zu benennen.<br />
Stand 03 / 2009 11