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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

3.3 An der <strong>Bau</strong>begehung zur Feststellung der <strong>Bau</strong>unterhaltungsarbeiten nehmen teil:<br />

- die hausverwaltende Dienststelle<br />

- das hbm<br />

- der Bedarfsträger<br />

- ggf. Brandschutzbehörden oder weitere Fachbehörden<br />

3.4 Bei der <strong>Bau</strong>begehung werden die baufachlichen Instandsetzungsarbeiten erfasst und<br />

nach Dringlichkeitsstufen untergliedert. Auf dieser Grundlage wird die<br />

Instandsetzungsunterlage-<strong>Bau</strong> (IS-<strong>Bau</strong>) nach Muster 8 C vom hbm aufgestellt oder<br />

fortgeschrieben, mit der hausverwaltenden Dienststelle abgestimmt und von dieser<br />

anerkannt.<br />

In dieser Instandsetzungsunterlage-<strong>Bau</strong> sind auch die als notwendig erkannten<br />

Einmaligen Instandsetzungen nach Abschnitt C Nr. 7 mit einer vorläufigen<br />

Kostenaussage aufzunehmen.<br />

Für die Kostenunterlage der hauswirtschaftlichen Instandsetzung ist die<br />

hausverwaltende Dienststelle zuständig. Sie ergänzt bei Bedarf die<br />

Instandsetzungsunterlage-Nutzer (IS-Nutzer) nach Muster 8 C.<br />

Die Instandsetzungsunterlagen werden dem Bedarfsträger zur Kenntnis gegeben.<br />

3.5 Wird bei der <strong>Bau</strong>begehung erkannt, dass Nutzung und/oder <strong>Bau</strong>zustand öffentlich<br />

rechtlichen Bestimmungen widersprechen, ist durch das hbm eine am Gefahrenpotential<br />

orientierte Handlungsempfehlung abzugeben. Dies ist zu protokollieren.<br />

Die Erfordernisse <strong>des</strong> vorbeugenden Brandschutzes und der Verkehrssicherung sind zu<br />

beachten; ggf. sind zusätzlich eine Brandverhütungsschau oder weitergehende<br />

Prüfungen durchzuführen.<br />

Die ggf. erforderlichen weiterführenden Prüfungen werden nach Abstimmung mit der<br />

hausverwaltenden Dienststelle durch das hbm veranlasst. Die Ergebnisse der<br />

durchgeführten Untersuchungen werden der hausverwaltenden Dienststelle mitgeteilt.<br />

Die IS-<strong>Bau</strong> ist ggf. zu ergänzen.<br />

4. Mittelbereitstellung für Maßnahmen der Instandsetzungsunterlagen-<strong>Bau</strong><br />

4.1 Die hausverwaltende Dienststelle legt die Instandsetzungsunterlage bis Mitte Oktober<br />

der zur Bereitstellung der Ausgabemittel zuständigen Behörde für das nächste<br />

Haushaltsjahr vor. Die Instandsetzungsunterlagen werden der nutzenden Dienststelle<br />

zur Kenntnis gegeben. Die Mittelbereitstellung erfolgt auf der Grundlage dieser<br />

Instandsetzungsunterlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />

Die hausverwaltenden Dienststellen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die<br />

Durchführung der Maßnahmen.<br />

5. Ausführung der Arbeiten<br />

5.1 Die hausverwaltende Dienststelle beauftragt das hbm bis Mitte Februar mit der<br />

Ausführung der IS-<strong>Bau</strong>-Positionen für das jeweilige Haushaltsjahr und erteilt die<br />

Deckungs- und Zahlungszusage.<br />

Die Termine der <strong>Bau</strong>ausführung sind der hausverwaltenden Dienststelle zur weiteren<br />

Abstimmung mit dem Bedarfsträger rechtzeitig mitzuteilen.<br />

Die Fertigstellung der Maßnahme ist der hausverwaltenden Dienststelle anzuzeigen und<br />

die Ist-Kosten sind ggf. aufgeteilt nach Anlagen oder Aufwand zu benennen.<br />

Stand 03 / 2009 11

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