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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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C UNTERHALTUNG DER GRUNDSTÜCKE UND BAULICHEN ANLAGEN<br />

1. Allgemeines<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

1.1 Zur <strong>Bau</strong>unterhaltung gehören Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen<br />

einschließlich der Technischen Anlagen (Betriebstechnik) und der Außenanlagen<br />

dienen, jedoch nicht Wartung und Inspektion sowie Herrichtung, die durch eine neue<br />

Zweckbestimmung erforderlich wird. Die <strong>Bau</strong>unterhaltung dient der Werterhaltung und<br />

dem Erhalt der Sicherheit der baulichen Anlagen.<br />

1.2 Zur <strong>Bau</strong>unterhaltung und für den ordnungsgemäßen Betrieb der Liegenschaften <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> ist die hausverwaltende Dienststelle verpflichtet, soweit nicht diese Pflicht einem<br />

Dritten auferlegt ist oder eine Sonderregelung besteht. Die hausverwaltende Dienststelle<br />

ist ferner für den <strong>Bau</strong>unterhalt derjenigen gemieteten, geleasten, mietfrei überlassenen<br />

oder gepachteten Liegenschaften zuständig, zu deren Unterhaltung sich das Land<br />

verpflichtet hat.<br />

Die <strong>Bau</strong>unterhaltungspflicht beginnt mit dem Tag der Übernahme bzw. Teilübernahme<br />

von baulichen Anlagen.<br />

Die Wartung und die Inspektion betriebstechnischer Anlagen obliegt der<br />

hausverwaltenden Dienststelle. Beim Abschluss von Wartungsverträgen sind die<br />

Verjährungsfristen für Mängelansprüche nach § 13 Nr. 4, VOB Teil B zu beachten.<br />

1.3 Bei der Ermittlung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>unterhaltungsbedarfs sind u. a. die Richtlinien für die<br />

wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen<br />

Anlagen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Hessen</strong> (Prüf<strong>Bau</strong><strong>Hessen</strong>) zu beachten.<br />

1.4 Zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen hausverwaltenden Dienststellen und<br />

Hessischem <strong>Bau</strong>management (hbm) wird zwischen hauswirtschaftlichen und<br />

baufachlichen Instandsetzungsmaßnahmen unterschieden.<br />

Die hauswirtschaftlichen Instandsetzungen führt die hausverwaltende Dienststelle<br />

durch.<br />

Hierunter fallen alle Instandsetzungsmaßnahmen, die ohne baufachliche Kenntnisse, d.<br />

h. ohne Einschaltung von Architekten und Ingenieuren beurteilt und ausgeführt werden<br />

können.<br />

Es handelt sich hierbei z.B. um<br />

- kleine Innen-Instandsetzungen –ausgenommen Brandschutzmaßnahmen– wie<br />

Anstricharbeiten<br />

Erneuerung von Fußbodenbelägen, Wand- und Deckenverkleidungen, Türen,<br />

Verglasungen, Tapeten<br />

Austausch von Armaturen, Sanitärobjekten, Einbaumöbeln und<br />

Elektroinstallationen, soweit nicht Erneuerung zentraler Anlagen<br />

Reparaturen von Heizungsanlagen.<br />

- kleine Außen-Instandsetzungen wie<br />

Außenanstriche<br />

Reparatur von Dachdeckungen, Regenableitungen, Blitzschutzanlagen,<br />

Antennenanlagen, Roll- und Klappläden, Fenstern und Verglasungen.<br />

- kleine Instandsetzungen der Außenanlagen wie<br />

Einfriedungen, Fußwege, Hofbefestigungen, Bepflanzungen.<br />

Stand 03 / 2009 9

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