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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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1.3 Zuständigkeiten<br />

GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

In Ergänzung der Nr. 1.3 - 1.5 RZ<strong>Bau</strong> werden die Zuständigkeiten innerhalb <strong>des</strong><br />

staatlichen Hochbaus für die zu erfüllenden Aufgaben (vgl. Nr. 2 RZ<strong>Bau</strong>) wie folgt<br />

geregelt:<br />

- Beratung bei der Vergabe der Leistungen/<strong>Bau</strong>leistungen<br />

(vgl. Nr. 3)<br />

- Mitwirkung bei der Vorbereitung <strong>des</strong> Antrags Ministerium der<br />

(vgl. Nr. 4) Finanzen<br />

- Beratung bei der Aufstellung der <strong>Bau</strong>unterlagen ZBM<br />

(vgl. Nr. 5)<br />

- Festlegung <strong>des</strong> Umfangs der <strong>Bau</strong>unterlagen<br />

(vgl. Nr. 6)<br />

- Prüfung der <strong>Bau</strong>unterlagen und abschließende<br />

Stellungnahme (vgl. Nr. 7)<br />

- Überprüfung der <strong>Bau</strong>ausführung (vgl. Nr. 8)<br />

- <strong>Bau</strong>fachliche Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises Hessisches<br />

(vgl. Nr. 9) <strong>Bau</strong>management<br />

- Vorlage <strong>des</strong> Formblattes „Planungs- und Kostendaten“ an<br />

das Ministerium der Finanzen - ZBM - <strong>Bau</strong>beratungsstelle<br />

Die Einbindung/Beauftragung der jeweiligen zu beauftragenden Stelle erfolgt durch das<br />

zuständige Ressortministerium.<br />

2. <strong>Bau</strong>ten mit Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Gibt der Bund allein Zuwendungen zu <strong>Bau</strong>maßnahmen an Stellen außerhalb der<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltung, finden die "<strong>Bau</strong>fachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den<br />

Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO“ Anwendung, wenn nicht andere<br />

Bestimmungen maßgebend sind.<br />

Bei Hochbaumaßnahmen sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach RZ<strong>Bau</strong> die<br />

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessische <strong>Bau</strong>management zuständig.<br />

Ausnahmen von dieser Regelung können zwischen dem Ministerium der Finanzen und<br />

der zuständigen obersten Bun<strong>des</strong>behörde vereinbart werden.<br />

3. <strong>Bau</strong>ten mit Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und/oder der EU<br />

Geben das Land und der Bund und/oder andere juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts gemeinsam Zuwendungen zu Hochbaumaßnahmen an Stellen außerhalb der<br />

Lan<strong>des</strong>- bzw. der Bun<strong>des</strong>verwaltung, gelten hinsichtlich der Beteiligung <strong>des</strong> staatlichen<br />

Hochbaus Nr. 6 und Nr. 13.5 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO / §§ 44 BHO ("Zuwendungen<br />

für <strong>Bau</strong>maßnahmen"). Die Beteiligung erfolgt nach der RZ<strong>Bau</strong>.<br />

Werden Mittel <strong>des</strong> Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingesetzt, so<br />

erfolgt die Abrechnung der <strong>Bau</strong>maßnahme nach einer im Zuwendungsbescheid<br />

festgelegten Förderquote über Belegprüfung.<br />

Der Prüfungszeitraum für <strong>Bau</strong>ten nach Nrn. 1 - 3 sollte nach Vorlage der vollständigen<br />

Unterlagen zwei Monate nicht überschreiten.<br />

Stand 03 / 2009 74

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