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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

teilt das hbm dem <strong>Bau</strong>herrn und dem ZBM mit, dass der Kostenrahmen der ES-<strong>Bau</strong><br />

eingehalten wurde. Das hbm holt die fachliche Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>herrn ein.<br />

3.2 Ergibt die Kostenberechnung der EW-<strong>Bau</strong>, dass die anerkannte Kostenobergrenze der<br />

ES-<strong>Bau</strong> nicht eingehalten werden kann, ist die Kostenüberschreitung im Einzelnen zu<br />

erläutern und dem <strong>Bau</strong>herrn zu berichten. Mit der Ausführung der <strong>Bau</strong>maßnahme darf<br />

erst begonnen werden, wenn über die Gesamtkosten Einvernehmen zwischen dem<br />

<strong>Bau</strong>herrn, der obersten Instanz <strong>des</strong> Bedarfsträgers und dem HMdF besteht. Die<br />

Aufstellung einer Nachtragsentscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> (NES-<strong>Bau</strong>) ist erforderlich.<br />

3.3 Die in den Unterlagen bei den einzelnen Kostengruppen nach DIN 276 genehmigten<br />

Mittel sind innerhalb der nachstehenden Deckungskreise gegenseitig deckungsfähig:<br />

Deckungskreis 1 KG 100 - Grundstück<br />

Deckungskreis 2 KG 200 - Herrichten und Erschließen<br />

KG 300 - <strong>Bau</strong>werk - <strong>Bau</strong>konstruktionen<br />

KG 400 - <strong>Bau</strong>werk - Technische Anlagen<br />

KG 500 - Außenanlagen<br />

Deckungskreis 3 KG 600 - Ausstattung und Kunstwerke<br />

Deckungskreis 4 KG 700 - <strong>Bau</strong>nebenkosten<br />

Die Mittel für diese Kostengruppen sind zweckgebunden. Ausnahmen können<br />

zugelassen werden; sie bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium der<br />

Finanzen.<br />

4. Ausführungsplanung/<strong>Bau</strong>ausführung<br />

4.1 Ist der Kostenrahmen der ES-<strong>Bau</strong> eingehalten, sind die haushaltsmäßigen<br />

Voraussetzungen gegeben und liegt die fachliche Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>herrn zur EW-<br />

<strong>Bau</strong> vor, gilt der Auftrag zur Ausführungsplanung und <strong>Bau</strong>ausführung an das hbm als<br />

erteilt. Die Verantwortung für die termingerechte Durchführung der <strong>Bau</strong>maßnahme und<br />

die Einhaltung der in der EW-<strong>Bau</strong> festgelegten Qualitäten sowie für die Einhaltung der<br />

anerkannten Kostenobergrenze trägt das hbm.<br />

4.2 Die baufachlich genehmigte und haushaltsrechtlich anerkannte ES-<strong>Bau</strong> sowie die EW-<br />

<strong>Bau</strong> sind für die Ausführungsplanung und die <strong>Bau</strong>ausführung bindend. Jede erhebliche<br />

Abweichung von der EW-<strong>Bau</strong> setzt die Genehmigung eines Nachtrages voraus (vgl. E 5<br />

/ § 54 LHO).<br />

4.3 <strong>Bau</strong>herr, wenn das HI <strong>Bau</strong>herr ist, auch die oberste Instanz <strong>des</strong> Bedarfsträgers,<br />

Bedarfsträger und das ZBM sind während der <strong>Bau</strong>ausführung über den Stand der<br />

<strong>Bau</strong>maßnahme zu unterrichten.<br />

5. Nachträge zu Unterlagen gemäß § 24 LHO<br />

5.1 Die Aufstellung eines Nachtrages wird erforderlich, wenn zusätzliche Kosten zu<br />

veranschlagen sind oder erheblich von den Unterlagen nach § 24 LHO abgewichen<br />

werden soll. Derartige Abweichungen sind nur bei unabweisbarem Bedarf zulässig.<br />

Abweichungen sind erheblich, wenn die Grundlagen <strong>des</strong> Entwurfs, <strong>des</strong> konstruktiven<br />

Aufbaus, der Gestaltung der Technischen Anlagen geändert oder grundlegend von den<br />

vorgesehenen Materialien abgewichen werden soll.<br />

Stand 03 / 2009 17

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