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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Unter die übertragbaren Ausgaben fallen Ausgaben für Kleine und Große Neu-, Um-<br />

und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung mit Gerät nach den<br />

Hauptgruppen 7 und 8 <strong>des</strong> Gruppierungsplans.<br />

Ausgaben für die <strong>Bau</strong>unterhaltung, einschließlich Einmaliger Instandsetzungen nach<br />

Hauptgruppe 5 <strong>des</strong> Gruppierungsplans, sind nur übertragbar, wenn der Haushaltsplan<br />

oder das Haushaltsgesetz einen Übertragungsvermerk enthält (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LHO<br />

und VV Nr. 2 zu § 19 LHO).<br />

2.5 Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungsermächtigungen geben die Möglichkeit, Verpflichtungen zur Leistung von<br />

Ausgaben in künftigen Jahren einzugehen; sie sind im Haushaltsplan bei den jeweiligen<br />

Ausgabetiteln gesondert veranschlagt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHO).<br />

Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung <strong>des</strong><br />

HMdF (§ 38 Abs. 2 LHO).<br />

Verpflichtungsermächtigungen, die im Haushaltsjahr der Veranschlagung nicht voll in<br />

Anspruch genommen wurden, verfallen mit <strong>des</strong>sen Ablauf (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LHO).<br />

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das<br />

Haushaltsjahresgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird,<br />

bis zur Verkündigung dieses Haushaltsgesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LHO).<br />

2.6 Umsetzungen<br />

Im Rahmen der genehmigten Kostenunterlagen können die Haushaltsansätze der<br />

einzelnen Titel im Einzelplan 18 als gegenseitig deckungsfähig behandelt werden,<br />

soweit dies im Haushaltsgesetz, den Durchführungsbestimmungen hierzu oder im<br />

Haushaltsplan so bestimmt ist. Entsteht bei einer Maßnahme über den Haushaltsansatz<br />

hinaus ein Mehrbedarf, können nicht ausgeschöpfte Haushaltsansätze anderer<br />

Maßnahmen zur Deckung dieses Mehrbedarfs herangezogen werden (Umsetzung von<br />

Haushaltsmitteln).<br />

Umsetzungen von Haushaltsmitteln bedürfen der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong><br />

Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht für einzelne Bereiche darauf verzichtet.<br />

2.7 Überschreitungen<br />

Soweit unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben nicht durch Umsetzung<br />

innerhalb <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>haushaltes gedeckt werden können, sind diese durch den <strong>Bau</strong>herrn<br />

bei den im Haushaltsplan veranschlagten <strong>Bau</strong>maßnahmen als ü b e r planmäßige<br />

Ausgaben (Vorgriff), bei den nicht im Haushaltsplan veranschlagten <strong>Bau</strong>maßnahmen als<br />

außerplanmäßige Ausgaben zu beantragen (§ 37 LHO und die VV hierzu).<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LHO und die<br />

VV hierzu).<br />

Stand 03 / 2009 7

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