Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Unter die übertragbaren Ausgaben fallen Ausgaben für Kleine und Große Neu-, Um-<br />
und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung mit Gerät nach den<br />
Hauptgruppen 7 und 8 <strong>des</strong> Gruppierungsplans.<br />
Ausgaben für die <strong>Bau</strong>unterhaltung, einschließlich Einmaliger Instandsetzungen nach<br />
Hauptgruppe 5 <strong>des</strong> Gruppierungsplans, sind nur übertragbar, wenn der Haushaltsplan<br />
oder das Haushaltsgesetz einen Übertragungsvermerk enthält (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LHO<br />
und VV Nr. 2 zu § 19 LHO).<br />
2.5 Verpflichtungsermächtigungen<br />
Verpflichtungsermächtigungen geben die Möglichkeit, Verpflichtungen zur Leistung von<br />
Ausgaben in künftigen Jahren einzugehen; sie sind im Haushaltsplan bei den jeweiligen<br />
Ausgabetiteln gesondert veranschlagt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHO).<br />
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung <strong>des</strong><br />
HMdF (§ 38 Abs. 2 LHO).<br />
Verpflichtungsermächtigungen, die im Haushaltsjahr der Veranschlagung nicht voll in<br />
Anspruch genommen wurden, verfallen mit <strong>des</strong>sen Ablauf (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LHO).<br />
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das<br />
Haushaltsjahresgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird,<br />
bis zur Verkündigung dieses Haushaltsgesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LHO).<br />
2.6 Umsetzungen<br />
Im Rahmen der genehmigten Kostenunterlagen können die Haushaltsansätze der<br />
einzelnen Titel im Einzelplan 18 als gegenseitig deckungsfähig behandelt werden,<br />
soweit dies im Haushaltsgesetz, den Durchführungsbestimmungen hierzu oder im<br />
Haushaltsplan so bestimmt ist. Entsteht bei einer Maßnahme über den Haushaltsansatz<br />
hinaus ein Mehrbedarf, können nicht ausgeschöpfte Haushaltsansätze anderer<br />
Maßnahmen zur Deckung dieses Mehrbedarfs herangezogen werden (Umsetzung von<br />
Haushaltsmitteln).<br />
Umsetzungen von Haushaltsmitteln bedürfen der vorherigen Zustimmung <strong>des</strong><br />
Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht für einzelne Bereiche darauf verzichtet.<br />
2.7 Überschreitungen<br />
Soweit unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben nicht durch Umsetzung<br />
innerhalb <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>haushaltes gedeckt werden können, sind diese durch den <strong>Bau</strong>herrn<br />
bei den im Haushaltsplan veranschlagten <strong>Bau</strong>maßnahmen als ü b e r planmäßige<br />
Ausgaben (Vorgriff), bei den nicht im Haushaltsplan veranschlagten <strong>Bau</strong>maßnahmen als<br />
außerplanmäßige Ausgaben zu beantragen (§ 37 LHO und die VV hierzu).<br />
Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 LHO und die<br />
VV hierzu).<br />
Stand 03 / 2009 7