Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen
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A ORGANISATION UND AUFGABEN<br />
1. Allgemeines<br />
2. <strong>Bau</strong>herr<br />
GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />
Der Staatliche Hochbau <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Hessen</strong> umfasst Neu-, Um- und<br />
Erweiterungsbauten, die <strong>Bau</strong>unterhaltung in lan<strong>des</strong>eigenen und angemieteten<br />
Liegenschaften, Gutachten, Wertermittlung und Zuwendungsbau sowie sonstige<br />
baufachliche Sondergebiete einschließlich PPP-Projekte (Public Private Partnership).<br />
Für Grundsatzfragen zu den Regularien <strong>des</strong> Staatlichen Hochbaus für das Land und<br />
<strong>Bau</strong>ten Dritter einschließlich grundsätzlicher Vergabeangelegenheiten ist das Zentrale<br />
<strong>Bau</strong>management (ZBM) <strong>des</strong> Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) zuständig.<br />
Die Zuständigkeiten der an der Bedarfsermittlung, <strong>Bau</strong>vorbereitung und Durchführung<br />
der <strong>Bau</strong>maßnahmen Beteiligten im Regelverfahren sind in der GA<strong>Bau</strong> festgelegt.<br />
Hiervon abweichende Zuständigkeiten sind z. B. im TUD-Gesetz und im Hessischen<br />
Hochschulgesetz festgelegt.<br />
<strong>Bau</strong>herr ist das Land <strong>Hessen</strong>, vertreten durch die Ressorts bzw. das Hessische<br />
Immobilienmanagement (HI). Der <strong>Bau</strong>herr leitet die <strong>Bau</strong>maßnahmen ein und vertritt<br />
diese nach außen. Es liegt in der Verantwortung <strong>des</strong> <strong>Bau</strong>herrn, die <strong>Bau</strong>maßnahmen<br />
bedarfsgerecht, wirtschaftlich und sparsam entsprechend den Grundsätzen der LHO<br />
durchzuführen. Ihm obliegt auch die Aufgabe der <strong>Bau</strong>herrschaft nach § 48 Hessische<br />
<strong>Bau</strong>ordnung (HBO). Deren Wahrnehmung wird mit Erteilung <strong>des</strong> Planungsauftrages für<br />
die Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> dem Hessischen <strong>Bau</strong>management (hbm) übertragen.<br />
Einer vertraglichen Vereinbarung bedarf dies nicht.<br />
3. Bedarfsträger<br />
Der Bedarfsträger (i. d. R. der Nutzer) formuliert in enger Abstimmung mit dem <strong>Bau</strong>herrn<br />
seinen Unterbringungsbedarf und erteilt das Einverständnis zur<br />
Entscheidungsunterlage-<strong>Bau</strong> (ES-<strong>Bau</strong>) und Entwurfsunterlage-<strong>Bau</strong> (EW-<strong>Bau</strong>). Sofern<br />
das HI <strong>Bau</strong>herr ist, erfolgt die Abstimmung auch mit der obersten Instanz <strong>des</strong><br />
Bedarfsträgers (i. d. R. dem zuständigen Ministerium).<br />
4. Zentrales <strong>Bau</strong>management<br />
Das ZBM im HMdF koordiniert den Einzelplan 18 und die <strong>Bau</strong>investitionen <strong>des</strong> HI in<br />
Abstimmung mit der Haushaltsabteilung <strong>des</strong> HMdF. Es übernimmt die inhaltliche<br />
Abstimmung in baufachlicher, haushaltsrechtlicher und haushaltswirtschaftlicher Sicht<br />
sowie die zentrale Planung und den Vollzug <strong>des</strong> Einzelplans 18.<br />
Das Instrument <strong>des</strong> ZBM zur Koordinierung von <strong>Bau</strong>maßnahmen ist die<br />
<strong>Bau</strong>verfahrensgruppe. Sie kann bei allen auftretenden Abstimmungsfragen einberufen<br />
werden.<br />
Die <strong>Bau</strong>verfahrensgruppe besteht in der Regel aus Vertretern <strong>des</strong> ZBM (Federführung),<br />
der Liegenschafts- und der Haushaltsabteilung <strong>des</strong> HMdF, dem hbm und dem HI sowie<br />
den Vertretern der Ressorts und der Bedarfsträger.<br />
Stand 03 / 2009 3