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Geschäftsanweisung Bau des Landes Hessen

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GA<strong>Bau</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Die Pfändungsverfügungen der Vollstreckungsbehörde der Finanzämter,<br />

Stadtsteuerämter usw. stehen den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der<br />

Gerichte gleich.<br />

3.3 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird nochmals betont, dass im Gegensatz zu<br />

den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sich die Rangfolge der<br />

Abtretungsgläubiger nach dem Zeitpunkt der Abtretungen richtet, nicht danach, wann<br />

die Abtretungsanzeige eingeht.<br />

4. Anordnung<br />

4.1 Bei der Anordnung von Zahlungen ist zu beachten, dass nur ein Hinweis etwa in der<br />

Form „Zahlbar an: …………….“ oder „Konto-Nr.: ………..“ lediglich die Bedeutung der<br />

Angabe eines nicht bindenden Zahlungsweges hat und daher nicht ausschließt, dass<br />

die für Zahlungen zuständige Stelle an den bisherigen Gläubiger zahlt. Das Vorliegen<br />

einer Abtretung oder Pfändung muss in der Anordnung selbst klar zum Ausdruck<br />

gebracht werden, wobei der neue Gläubiger als Empfangsberechtiger zu bezeichnen ist.<br />

Zweckmäßig ist folgende Fassung der Anordnung:<br />

4.2 Bei Abtretungen<br />

„Die ……………………………………….. wird angewiesen, aufgrund der<br />

(für Zahlungen zuständige Stelle)<br />

beigefügten Abtretungserklärung<br />

<strong>des</strong> …………………………….. vom ……………… an …………………………<br />

bisheriger Gläubiger) (Datum) (neuer Gläubiger)<br />

€ …………………in Worten ………………………………….…………..….. zu zahlen.“<br />

4.3 Bei Pfändungen<br />

„Die ………………………………..………….wird angewiesen, aufgrund <strong>des</strong><br />

(für Zahlungen zuständige Stelle)<br />

beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />

<strong>des</strong> ………..…………….………. vom ……..…….. Geschäftszeichen ……………..<br />

(zuständige Behörde) (Datum)<br />

an ……………………………….<br />

(neuer Gläubiger)<br />

€ …………………in Worten …………………………………..…………..….. zu zahlen.“<br />

4.4 Die Unterlagen für die Abtretung bzw. Pfändung sind der Anordnung als Belege<br />

beizufügen.<br />

4.5 Erfolgt der Zahlungsverkehr auf elektronischem Wege ist durch die Eintragung <strong>des</strong><br />

neuen Gläubigers im elektronischen Buchungssystem sicherzustellen, dass keine<br />

Zahlung mehr an den alten Gläubiger erfolgen kann.<br />

Stand 03 / 2009 33

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