2015-01: TOP Magazin Dortmund | FRÜHJAHR
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SOMMER, SONNE,<br />
STEUERN SPAREN?<br />
Oder: Ferienimmobilien als Renditeobjekte<br />
Immer wieder werden wir angesprochen, inwiefern sich eine Ferienwohnung zum Steuern sparen eignet. Grundsätzlich sind auch bei<br />
kurzfristig vermieteten Immobilien die dafür anfallenden Kosten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung mit den Einnahmen zu<br />
verrechnen. Der hierbei entstehende Gewinn oder Verlust wirkt sich im Rahmen Ihrer steuerlichen Veranlagung aus.<br />
100 % Fremdnutzung – volle<br />
Abzugs fähigkeit der Aufwendungen<br />
Bei Ferienwohnungen ist zu beachten,<br />
dass die Kosten nur abzugsfähig sind,<br />
soweit sie mit der Vermietung zusammenhängen.<br />
Sofern Sie eine Immobilie zu<br />
100 % vermieten (ohne Eigennutzung),<br />
können selbstverständlich sämtliche<br />
Kosten geltend gemacht werden. Das<br />
bedeutet, dass Sie die Anschaffungskosten<br />
der Immobilie über 50 Jahre verteilt<br />
absetzen können, ebenso können<br />
die Instandhaltungskosten, Schuldzinsen,<br />
Geldbeschaffungskosten, Kosten<br />
für Vermittlung und Reinigung usw. mit<br />
den Mieteinnahmen verrechnet werden.<br />
Eigennutzung – anteilige<br />
Kürzung der Aufwendungen<br />
Sollte es allerdings Zeiten der Eigennutzung<br />
geben, müssen die vorgenannten<br />
Kosten entsprechend zeitanteilig gekürzt<br />
werden. Das bedeutet bei 12.000 EUR<br />
Kosten pro Jahr und 3 Monaten Eigennutzung<br />
pro Jahr, dass Sie 9.000 EUR Kosten<br />
steuerlich geltend machen können. Wichtig<br />
ist hierbei, dass Sie dem Finanzamt<br />
bei der Betrachtung eines Zeitraums von<br />
30 Jahren einen Totalgewinn im Zusammenhang<br />
mit der Vermietung Ihrer Immobilie<br />
nachweisen können.<br />
Immobilie im Ausland<br />
Noch attraktiver ist es, wenn sich die<br />
vermietete Immobilie im Ausland befindet,<br />
denn hier ist die Eigennutzung<br />
sicherlich noch interessanter. Um einen<br />
etwaigen steuerlichen Verlust in Ihrer<br />
deutschen Steuererklärung nutzen zu<br />
können, muss sich Ihre Ferienimmobilie<br />
allerdings in Spanien oder in Finnland<br />
befinden. Nur mit diesen Ländern gibt<br />
es Doppelbesteuerungsabkommen, die<br />
nicht dem Land, in dem die Immobilie<br />
belegen ist das ausschließliche Besteuerungsrecht<br />
zusprechen, sondern auch<br />
Deutschland als Wohnsitzstaat. Hierbei<br />
wird dann die bereits im Ausland auf<br />
die Einkünfte gezahlte Steuer angerechnet<br />
(hierzu gibt es einige Ausnahmen).<br />
Die Ermittlung der im Ausland erzielten<br />
Einkünfte erfolgt dann für Ihre deutsche<br />
Steuererklärung nach den Grundsätzen<br />
der deutschen Steuergesetzgebung. Das<br />
kann zur Folge haben, dass Sie nach dem<br />
Steuerrecht des Auslands einen Gewinn<br />
erzielen, in Deutschland aber einen Verlust<br />
(oder umgekehrt).<br />
Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie<br />
sowohl in dem Land, in dem Ihre Immobilie<br />
belegen ist, als auch in Deutschland<br />
steuerliche Verpflichtungen zu<br />
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