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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 36 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

heit für viele Verwaltungsangelegenheiten, wie beispielsweise<br />

Fragen zur Umzugskostenvergütung oder<br />

zum Trennungsgeld, die Truppenverwaltung zuständig<br />

war, müssen diese Aufgaben nun durch die<br />

Truppe selbst bearbeitet werden. Die Betroffenen<br />

berichten in diesem Zusammenhang von erheblicher<br />

Mehrarbeit aufgrund einer Fülle neuer Vorschriften.<br />

Diese könnten kaum handlungssicher angewandt werden,<br />

da die notwendige Ausbildung hierfür fehle. Verstärkt<br />

wird diese Entwicklung durch den Wegfall von<br />

Dienstposten für Mannschaftssoldaten, die die Büroarbeit<br />

unterstützen könnten. In vielen Fällen wird beklagt,<br />

dass für die Personalbearbeitung teilweise drei<br />

Viertel der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit aufgewendet<br />

werden müsse. Dieses Tätigkeitsbild steht<br />

im Widerspruch zu den Kernaufgaben der Kompaniefeldwebel.<br />

Dem Bundesministerium der Verteidigung<br />

ist die Problematik grundsätzlich bekannt. Es sucht<br />

derzeit auf unterschiedlichen Wegen nach Möglichkeiten,<br />

Kompaniefeldwebel von administrativen Tätigkeiten<br />

zu entlasten. Dies wird ausdrücklich begrüßt,<br />

denn eine Entlastung muss hier dringend erfolgen.<br />

Auch im Bereich des Meldewesens sieht sich die<br />

Truppe einer zunehmenden Bürokratisierung ausgesetzt.<br />

Von Dienststellen der Bundeswehr sind in der<br />

Regel mehrere verschiedene Meldeverpflichtungen<br />

und Meldeverfahren zu beachten. Im Vordergrund<br />

stehen dabei das Einsatzmeldewesen der Bundeswehr,<br />

das Meldewesen „Sofortinformation der Leitung<br />

des Bundesministeriums der Verteidigung“<br />

sowie das fach- und aufgabenbezogene Meldewesen<br />

nach Maßgabe der sachlich zuständigen Stellen des<br />

Bundesministeriums der Verteidigung. Im Zusammenhang<br />

mit den zum 1. Mai 2015 umfassend neu gefassten<br />

komplexen Regelungen A-200/5 „Meldewesen<br />

der Bundeswehr“ und A-2640/34 „Meldewesen<br />

innere und soziale Lage der Bundeswehr“ treten in der<br />

Umsetzung Schwierigkeiten bei Dienststellen auf, die<br />

in der Vergangenheit eher selten mit meldepflichtigen<br />

Verfahren konfrontiert waren. Nach Auskunft des<br />

Bundesministeriums der Verteidigung kann dort die<br />

Klage, die Neufassung des „Meldewesens der Bundeswehr“<br />

führe insgesamt zu einer weiteren Bürokratisierung,<br />

weder nachvollzogen noch sachlich oder<br />

inhaltlich bestätigt werden. Gleichwohl wird eine<br />

Evaluierung der neuen Regelungen durchgeführt, um<br />

die Handlungssicherheit zu erhöhen. Anlässlich einer<br />

Informationsveranstaltung der mit der Bewertung und<br />

Weitergabe der Meldungen befassten Stellen der<br />

Kommandobehörden und Bundesämter im Oktober<br />

2015 konnte nach Angaben des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung festgestellt werden, dass sich die<br />

Handlungssicherheit im Umgang mit Regelungen<br />

zum Meldewesen stetig verbessere.<br />

In den Bereichen Beschaffung von Material und<br />

Bestellung von Ersatzteilen werden die nach der<br />

Gesetzes- und Erlasslage einzuhaltenden Verfahren<br />

von den Bedarfsträgern vor Ort als langwierig und als<br />

mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden<br />

beschrieben.<br />

So ordne beispielsweise das Materialverwaltungsprogramm<br />

SAP Verbrauchsmaterial wie Nägel oder<br />

Dichtungen einer Teilstreitkraft zu. Ein für das Heer<br />

codierter Nagel könne nicht an die Marine herausgegeben<br />

werden. Das Bundesministerium der Verteidigung<br />

erläuterte hierzu zum Ende des Berichtsjahrs,<br />

dass derzeit die IT-Unterstützung für die Materialbewirtschaftung<br />

von Versorgungsartikeln umgestellt<br />

werde. Die im Altsystem festgelegte Codierung des<br />

Materials führe dazu, dass ein Artikel nur angefordert<br />

werden könne, wenn der jeweilige Organisationsbereich<br />

eine Mitnutzungsregistrierung für den betreffenden<br />

Versorgungsartikel habe. Eine vollständige<br />

Anpassung der Materialinformation aller Artikel in<br />

den Altsystemen sei angesichts des hierfür erforderlichen<br />

zeitlichen und finanziellen Aufwands sowie der<br />

bereits begonnenen Umstellung nicht wirtschaftlich.<br />

Der jeweilige Organisationsbereich oder die entsprechende<br />

Teilstreitkraft könnten bis zum Abschluss der<br />

Umstellung bei konkretem Bedarf für die betroffenen<br />

Artikel eine Mitbenutzungsregistrierung im Altsystem<br />

über bekannte Verfahrensweisen beantragen.<br />

Es ist erfreulich, dass das bisherige umständliche Verfahren<br />

durch ein benutzerfreundlicheres ersetzt wird.<br />

Ein weiteres Beispiel: Über sechs Monate dauerte die<br />

Beschaffung einer Kaffeemaschine für die Besatzung<br />

eines Tenders im Einsatz. Für die 100 Besatzungsmitglieder<br />

musste derweil der Kaffee per Hand mit<br />

Filter aufgegossen werden. Die Verzögerungen entstanden<br />

unter anderem durch eine fehlerhafte Haushaltsmittelzuweisung<br />

verbunden mit der erst auf<br />

Nachfrage erfolgten Beauftragung zur Beschaffungsdurchführung.<br />

Bürokratisierungsnachteile erfahren Soldatinnen und<br />

Soldaten nicht nur durch Normen und Regelungen<br />

innerhalb der Bundeswehr. Auch durch gesetzgeberische<br />

Maßnahmen kommt es gelegentlich zu bürokratischen<br />

Belastungen. So sind unverheiratete Soldatinnen<br />

und Soldaten durch das Bundesmeldegesetz<br />

verpflichtet, am Dienstort oder am Ort des Heimathafens<br />

ihres Schiffes ihren Erstwohnsitz zu melden.<br />

Diese Meldepflicht ist nicht im Sinne der Soldatinnen<br />

und Soldaten, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt<br />

nicht am Standort haben, was in der Praxis die Regel<br />

ist. Eine Ausnahme besteht lediglich für Freiwillig<br />

Wehrdienstleistende, wenn sie eine Gemeinschaftsunterkunft<br />

beziehen. Für Berufs- und Zeitsoldatinnen<br />

und -soldaten besteht die Ausnahme nur dann, wenn<br />

sie die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate<br />

beziehen, was jedoch auch nur selten vorkommt,

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