Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
1807250
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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 70 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />
wehr ist die Dauer der Verfahren zur Anerkennung<br />
einer Wehrdienstbeschädigung nach wie vor<br />
zu beanstanden. Die seit Jahren geforderte deutliche<br />
Verkürzung der Verfahrensdauer konnte bislang nicht<br />
erreicht werden. Im Bundesamt für das Personalmanagement<br />
der Bundeswehr bearbeiten derzeit rund<br />
30 Sachbearbeiter etwa 5.000 Versorgungsverfahren.<br />
Ein Verfahren dauert im Durchschnitt etwa<br />
15 Monate; nicht wenige Verfahren haben jedoch<br />
Bearbeitungszeiten von zwei Jahren und mehr. Dies<br />
gilt insbesondere für Verfahren, in denen es um die<br />
Anerkennung psychischer Einsatzschäden geht. Die<br />
langen Wartezeiten sind für psychisch Kranke eine<br />
besondere Belastung, die auch den Genesungsprozess<br />
negativ beeinflusst. Deshalb sollte gerade vor diesem<br />
Hintergrund eine schnellere Entscheidung herbeigeführt<br />
werden.<br />
In den bislang von den Versorgungsämtern der Bundesländer<br />
geführten Beschädigtenverfahren kam und<br />
kommt es infolge der Übergabe und Neuordnung der<br />
Akten im Bundesamt für das Personalmanagement<br />
der Bundeswehr teilweise zu längeren Phasen der<br />
Nichtbearbeitung. Diese der Übergangssituation<br />
geschuldete Verzögerung ist bedauerlich und für die<br />
Betroffenen mit zum Teil erheblichen Zahlungsverzögerungen<br />
verbunden, lässt sich jedoch nicht vollständig<br />
vermeiden. Um Transparenz herzustellen und das<br />
Vertrauen in die Verfahrensbearbeitung nicht zu<br />
beschädigen, sollten die Betroffenen während der<br />
gesamten Dauer des Verfahrens zumindest kontinuierlich<br />
über dessen Fortgang informiert werden und<br />
regelmäßig Zwischennachrichten erhalten.<br />
Die Erstellung der in Wehrdienstbeschädigungsverfahren<br />
notwendigen versorgungsmedizinischen Gutachten<br />
erfolgt zentral durch den Ärztlichen Dienst für<br />
Sozial- und Versorgungsmedizin im Bundesamt für<br />
das Personalmanagement der Bundeswehr. Positiv zu<br />
vermerken ist, dass hier zukünftig zwei Fachärzte<br />
„Psychiatrie“ mit der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“<br />
als Gutachter tätig sind. Dadurch muss in Verfahren<br />
zur Anerkennung einer psychischen Einsatzschädigung<br />
nicht mehr ausschließlich auf zivile, mit<br />
den Besonderheiten der Bundeswehr nicht vertraute<br />
Gutachter zurückgegriffen werden. Es ist zu wünschen,<br />
dass künftig Betroffene vermehrt persönlich<br />
angehört werden und nicht nur auf Gutachten nach<br />
Aktenlage zurückgegriffen wird.<br />
Erfolgreich bewährt hat sich die schon seit mehreren<br />
Jahren bestehende Arbeitsgemeinschaft Posttraumatische<br />
Belastungsstörungen. Darin werden unter der<br />
Leitung des Beauftragten des Verteidigungsministeriums<br />
für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen<br />
und Einsatzgeschädigte gemeinsam<br />
mit Fachleuten des Ministeriums und des nachgeordneten<br />
Bereichs regelmäßig grundsätzliche Probleme<br />
und Fragestellungen im Zusammenhang mit Einsatzschädigungen<br />
– insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen<br />
–, aber auch Einzelfälle besprochen.<br />
Dieser Informationsaustausch ist wertvoll, um möglichen<br />
weiteren Handlungsbedarf zu erkennen und die<br />
Beschädigtenverfahren zu koordinieren und zu straffen.<br />
Einsatzversorgung<br />
Die vom Deutschen <strong>Bundestag</strong> verabschiedeten<br />
Gesetze zur Einsatzversorgung haben zu erheblichen<br />
Verbesserungen der sozialen Absicherung von im<br />
Auslandseinsatz versehrten Soldatinnen und Soldaten<br />
geführt.<br />
So wurde unter anderem der Stichtag zur Berücksichtigung<br />
der erhöhten Einmalentschädigung durch das<br />
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes<br />
in der Bundeswehr auf den 1. November 1991 vorverlegt.<br />
Damit können jetzt auch die Einsatzunfälle aus<br />
den frühen UN-Missionen in Kambodscha, Somalia<br />
und im ehemaligen Jugoslawien berücksichtigt werden.<br />
Derzeit werden die Regelungen der Einsatzversorgung<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch auf<br />
nicht vom Deutschen <strong>Bundestag</strong> mandatierte Einsätze<br />
im Ausland angewandt. Das ist zu begrüßen. Es sollte<br />
der Grundsatz gelten: „Einsatzgleich“ ist „Einsatz“.<br />
Für einsatzgleiche Verpflichtungen, wie zum Beispiel<br />
für den nicht mandatierten Einsatz der Flottendienstboote<br />
im Mittelmeer oder das Air Policing in Estland,<br />
ist derzeit eine gesteigerte Gefährdungslage Anspruchsvoraussetzung.<br />
Eine solche wird im Fall einer<br />
Gesundheitsschädigung stets nachträglich durch das<br />
Bundesministerium der Verteidigung festgelegt, so<br />
dass von einem Unfall betroffenen Soldatinnen und<br />
Soldaten Versorgungsleistungen im Umfang der Einsatzversorgung<br />
zustehen.<br />
Eine Ausweitung der Einsatzversorgung auf Schädigungen<br />
im Rahmen der Einsatzvorbereitung ist dagegen<br />
mit den bestehenden Regelungen nicht möglich.<br />
Auch eine Gesetzesergänzung hält das Bundesministerium<br />
der Verteidigung für nicht durchsetzbar. Diese<br />
ablehnende Haltung sollte im Interesse geschädigter<br />
Soldatinnen und Soldaten überdacht werden, da in<br />
bekannt gewordenen Einzelfällen keine zufriedenstellenden<br />
Versorgungsleistungen gewährt werden konnten.<br />
Im letzten Jahresbericht wurde die „Vermutungsregelung“<br />
der Einsatzunfallverordnung zur Beschleunigung<br />
der Verfahren im Rahmen der Einsatzversorgung<br />
bei psychischen Einsatzschädigungen positiv<br />
hervorgehoben. Die Anwendung der Verordnung auf<br />
Soldatinnen und Soldaten, die nicht an bestimmten<br />
bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen