Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
1807250
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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 60 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />
Es gab auch Eingaben, in denen Petenten einen<br />
unsensiblen Umgang der Vorgesetzten oder Personalführer<br />
mit ihnen beziehungsweise ihrer Situation<br />
beklagten. Hier ist ein Umdenken dringend angezeigt,<br />
denn der Respekt vor der Leistung, die pflegende<br />
Angehörige erbringen, kann nicht hoch genug sein.<br />
Elternzeit<br />
Trotz gegenteiliger Aussagen des Bundesministeriums<br />
der Verteidigung wird die Bearbeitungszeit von<br />
Elternzeitanträgen von Soldatinnen und Soldaten<br />
nach wie vor als zu lang kritisiert. In vielen Eingaben<br />
war festzustellen, dass der Bescheid über die Festsetzung<br />
der Elternzeit nicht spätestens zehn Tage<br />
– wie es die Zentrale Dienstvorschrift A 1420/29<br />
„Anwendung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen<br />
und Soldaten“ vorschreibt – vor Antritt der<br />
Elternzeit der Soldatin beziehungsweise dem Soldaten<br />
vorliegt. In diesen Fällen kam hinzu, dass die Soldatin<br />
oder der Soldat entgegen der oben genannten<br />
Zentralen Dienstvorschrift schriftlich vorab nicht<br />
über die Entscheidung informiert worden waren.<br />
Misslich ist die Verzögerung vor allem deshalb, weil<br />
erst mit dem Elternzeitbescheid Elterngeld beantragt<br />
werden kann. Betroffene geraten dadurch nicht selten<br />
in echte finanzielle Notlagen. Die nicht rechtzeitige<br />
Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes durch die antragsberechtigte<br />
Soldatin oder den Soldaten kann<br />
zwar zu einer Verzögerung führen, ist jedoch oft nicht<br />
ausschlaggebend. Wenn von der Vorlage der Geburtsurkunde<br />
bis zur Schlusszeichnung des Elternzeitbescheides<br />
vier Wochen vergehen, wie in einem dem<br />
Wehrbeauftragten bekannten Fall geschehen, kann<br />
von vorrangiger und unverzüglicher Bearbeitung<br />
nicht die Rede sein.<br />
Vermehrt wenden sich Soldaten an den Wehrbeauftragten,<br />
die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
der beiden sogenannten Vätermonate als<br />
Elternzeit Gebrauch machen wollen. Elterngeld wird<br />
in diesen Fällen auch für den 13. und 14. Lebensmonat<br />
des Kindes bezahlt. Die Vätermonate können<br />
ab der Geburt des Kindes genommen, der Antrag auf<br />
Elternzeit bereits vor der Geburt gestellt werden.<br />
Anstelle der Vorlage einer Geburtsurkunde muss in<br />
diesem Fall ein Nachweis über den voraussichtlichen<br />
Entbindungstag erbracht werden. Es ergeht ein vorläufiger<br />
Elternzeitbescheid, der nach Vorlage der<br />
Geburtsurkunde in einen endgültigen Bescheid umgewandelt<br />
wird. Leider ist dieses Verfahren nicht allen<br />
Personalbearbeiterinnen und -bearbeitern bekannt,<br />
obwohl Informationen dazu sowohl Antragstellern als<br />
auch Antragsbearbeiterinnen und -bearbeitern<br />
zugänglich sein sollten. So wurde einem Soldaten die<br />
Elternzeit nicht vorläufig bewilligt, obwohl er sie<br />
rechtzeitig vor der Geburt für die Zeit ab Geburt des<br />
Kindes beantragt hatte.<br />
Das bereits im letzten Jahresbericht angesprochene<br />
Problem der Finanzierbarkeit einer Pendlerwohnung<br />
während der Elternzeit ist nach wie vor nicht<br />
gelöst. Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit<br />
unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge erlischt<br />
gleichzeitig der Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld,<br />
von dem Pendler zum Beispiel die Miete<br />
für eine Zweitwohnung zahlen. Dies führt zu erheblichen<br />
finanziellen Belastungen, da Pendlerwohnungen<br />
gerade bei Inanspruchnahme der beiden Vätermonate<br />
nicht gekündigt werden, die Miete deshalb auch<br />
weiter gezahlt werden muss. Zu einer gewissen finanziellen<br />
Entlastung hat eine zwischenzeitlich erfolgte<br />
rechtliche Klarstellung geführt: In den Monaten, in<br />
denen ein Berechtigter tageweise Anspruch auf die<br />
Gewährung von Trennungsgeld hat, kann das Trennungsübernachtungsgeld<br />
für den gesamten Kalendermonat<br />
gezahlt werden. Wenn beispielsweise Elternzeit<br />
für die Zeit vom 29. Juli bis zum 28. September<br />
eines Jahres gewährt wird, erhält der Soldat zwar<br />
nicht für August, aber zumindest für die Monate Juli<br />
und September Trennungsübernachtungsgeld. Die<br />
notwendige und auch angestrebte Änderung des Trennungsgeldrechts<br />
im Sinne der sich in Elternzeit<br />
befindlichen Soldaten lässt dagegen weiter auf sich<br />
warten. Die Novellierung des Umzugskosten- und<br />
Trennungsgeldrechts liegt in der Federführung des<br />
Bundesministeriums des Innern.<br />
Nimmt eine Soldatin während ihrer besonderen Auslandsverwendung<br />
den Anspruch auf Elternzeit wahr,<br />
kann sie die Auslandsverwendung nach Beendigung<br />
der Elternzeit nicht fortsetzen, weil ihr Dienstposten<br />
neu besetzt wird. Der Wehrbeauftragte sieht hierin<br />
eine Benachteiligung und regt an, zumindest für kürzere<br />
Zeiträume der Elternzeit – bis zu sechs Monaten<br />
– eine Rückkehr auf den Dienstposten zu ermöglichen.<br />
Telearbeit<br />
Grundsätzlich erfreulich ist die Entwicklung der Zahl<br />
der Telearbeitsplätze. Ausgehend von 60 Telearbeitsplätzen<br />
im Rahmen eines Pilotprojekts im Jahre 2010<br />
verrichteten Ende des Berichtsjahres bundesweit 509<br />
Soldatinnen und Soldaten ihren Dienst in alternierender<br />
Telearbeit. Alternierende Telearbeit ist eine Kombination<br />
von zeitweisem Arbeiten zu Hause mit Präsenzzeiten<br />
im Büro. Das Kontingent von Telearbeitsplätzen<br />
soll aufgrund der stetig steigenden Nachfrage<br />
im Rahmen der Attraktivitätsoffensive weiter ausgebaut<br />
werden. Zukünftig sollen insgesamt circa 3.000<br />
Telearbeitsplätze sowohl für Soldatinnen und Soldaten<br />
als auch für Zivilangestellte der Bundeswehr zur<br />
Verfügung stehen. Dieses flexible Arbeitsmodell ist<br />
ein maßgebliches Instrument der Vereinbarkeit von<br />
Familien- beziehungsweise Privatleben und Dienst.