Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 49 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />
Belastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften<br />
und Truppendienstgerichte<br />
Die seit Jahren anhaltende personelle Unterbesetzung<br />
in der Rechtspflege ist nach wie vor zu beanstanden.<br />
Eine Gewöhnung an die unbefriedigende Situation<br />
darf nicht eintreten. So gebieten die Rechtslage sowie<br />
die Grundsätze der Inneren Führung eine beschleunigte<br />
Behandlung von Disziplinarangelegenheiten.<br />
Dies war im Berichtsjahr nicht immer der Fall. Die<br />
Dienstposten in der Rechtspflege müssen vollständig<br />
besetzt und kontinuierlich besetzt gehalten werden.<br />
Zudem sollte darüber nachgedacht werden, wie überlastete<br />
Bereiche, die personell nur nach der Papierlage<br />
voll ausgestattet sind, kurzfristig durch flexible Maßnahmen<br />
unterstützt werden können. Positiv zu bemerken<br />
ist, dass die Neueinstellung von Juristinnen und<br />
Juristen im Berichtsjahr mit Nachdruck verfolgt<br />
wurde und auch eine erhebliche Zahl an Nachwuchsjuristinnen<br />
und -juristen ihren Dienst in der Rechtspflege<br />
antreten konnten.<br />
Wie in den letzten Jahresberichten dargelegt, gibt es<br />
immer noch Wehrdisziplinaranwaltschaften, die<br />
personell nicht so ausgestattet sind, wie es die<br />
Arbeitsbelastungssituation erfordert. Dienstposten<br />
sind nicht besetzt. Dienstposteninhaber befinden sich<br />
im Auslandseinsatz, in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
oder in Mutterschutz beziehungsweise in<br />
Elternzeit. Wehrdisziplinaranwälte sind gleichzeitig<br />
als Rechtsberater tätig und gefordert. Beispielsweise<br />
betreuten Rechtsberater des Kommandos Territoriale<br />
Aufgaben der Bundeswehr die beim G7-Gipfel in<br />
Elmau eingesetzten Bundeswehrkräfte. Weiterhin<br />
kommt es im Bereich des Kommandos Territoriale<br />
Aufgaben der Bundeswehr durch die Unterstützung<br />
bei der Flüchtlingshilfe zu einer weit über das normale<br />
Maß hinausgehenden Mehrbelastung. Aus der<br />
1. Panzerdivision gab es Hinweise, dass die durchschnittliche<br />
Bearbeitungsdauer gerichtlicher Disziplinarverfahren<br />
von der Kenntniserlangung der Wehrdisziplinaranwaltschaft<br />
bis zur Einreichung der<br />
Anschuldigungsschrift wegen unzureichender Personalausstattung<br />
bei 20 Monaten liege. Das ist definitiv<br />
zu lang.<br />
Im Bereich der Truppendienstgerichte ist nach wie<br />
vor eine personelle Ausstattung notwendig, mit der<br />
das tatsächliche Arbeitsaufkommen in vertretbarer<br />
Zeit bewältigt werden kann. Der Wehrbeauftragte<br />
beobachtet immer noch Verfahren, bei denen die<br />
Anschuldigung bereits mehrere Jahre zurückliegt.<br />
Neben der dafür ursächlichen sachlichen und rechtlichen<br />
Komplexität von Einzelfällen sowie der langen<br />
Dauer sachgleicher Strafverfahren ist aber auch die<br />
Belastungssituation bei den einzelnen Kammern zu<br />
berücksichtigen, die durch Vertretungen bei längeren<br />
Vakanzen entsteht. Nachteile, die Soldatinnen und<br />
Soldaten durch die überlange Dauer von Disziplinarverfahren<br />
entstehen, werden im Kapitel „Laufbahnnachteile<br />
durch überlange Disziplinarverfahren“ ausgeführt.<br />
Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten<br />
Dem Wehrbeauftragten stehen für den Bereich der<br />
inhaltlichen Eingabebearbeitung etwa 30 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter zur Seite. Bei 4.500 Vorgängen<br />
jährlich ist er deshalb auf die Zuarbeit und Ermittlungstätigkeit<br />
der militärischen und zivilen Stellen<br />
der Bundeswehr angewiesen, vor allem auch im Rahmen<br />
von Zeugenbefragungen. Auf seine Überprüfungsersuchen<br />
hin erhält der Wehrbeauftragte schriftliche<br />
Stellungnahmen einschließlich sämtlicher Unterlagen,<br />
die bei der Überprüfung entstanden sind<br />
oder hinzugezogen wurden. Die Auswertung dieser<br />
Stellungnahmen bildet mit die Grundlage für seine<br />
Bewertung der Eingaben, Besonderen Vorkommnisse<br />
und Meldepflichtigen Ereignisse. Darüber hinaus<br />
führt der Wehrbeauftragte, soweit notwendig, auch<br />
selbst Befragungen und Untersuchungen durch. Ohne<br />
die Bearbeitung von Stellungnahmen in angemessener<br />
Zeit kann der Wehrbeauftragte seinem gesetzlichen<br />
Auftrag, dem Schutz der Grundrechte der Soldatinnen<br />
und Soldaten sowie der Unterstützung des<br />
Deutschen <strong>Bundestag</strong>es bei der Ausübung der parlamentarischen<br />
Kontrolle, nicht nachkommen.<br />
Trotz erkennbarer Bemühungen um eine zeitgerechte<br />
Bearbeitung haben immer noch Dienststellen der<br />
Bundeswehr die erbetenen Überprüfungsersuchen<br />
zum Teil nur mit erheblichen Verzögerungen vorgelegt.<br />
Begründet wurde dies unter anderem mit dem<br />
Hinweis auf nachgeordnete Bereiche, die nicht angemessen<br />
ermittelt und dadurch aufwändige Nachermittlungen<br />
ausgelöst hätten. Des Weiteren wurden<br />
Verzögerungen mit personellen Vakanzen oder einer<br />
offenbar ungenügenden Dienstpostenausstattung erklärt.<br />
Ein mit der Überprüfung eines Eingabevorbringens<br />
beauftragtes Kommando teilte mit, dass kein verlässlicher<br />
Termin hinsichtlich der Vorlage der erbetenen<br />
Stellungnahme und der entstandenen Ermittlungsunterlagen<br />
benannt werden könne, da andere, als wichtiger<br />
und eiliger eingestufte Vorgänge zu bearbeiten<br />
seien. Darüber hinaus würden sich Soldatinnen und<br />
Soldaten mit ihren Anliegen immer häufiger unmittelbar<br />
an die Bundesministerin der Verteidigung wenden.<br />
In diesem Zusammenhang ist auf die Zentrale<br />
Dienstvorschrift A-2600/2 „Wehrbeauftragtenangelegenheiten“<br />
hinzuweisen, wonach die Stellungnahmen<br />
an den Wehrbeauftragten vordringlich zu bearbeiten<br />
sind. Bei Anfragen zu Meldepflichtigen Ereignissen<br />
sind die angeschriebenen Disziplinarvorgesetzten in<br />
vielen Fällen offensichtlich verpflichtet, die erbetene