Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 47 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />
5 Rechtsverstöße und Rechtspflege<br />
Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit<br />
Die Bundeswehr als wesentliches Element einer<br />
wehrhaften Demokratie kann es nicht dulden, dass<br />
Soldatinnen und Soldaten politischen Extremismus<br />
verharmlosen oder sich an extremistischen Bestrebungen<br />
beteiligen. Im Berichtsjahr wurden von der<br />
Truppe 57 Vorkommnisse mit Verdacht auf rechtsextremistischen,<br />
antisemitischen oder fremdenfeindlichen<br />
Hintergrund gemeldet. In den Berichtsjahren<br />
2013 und 2014 waren es 58 beziehungsweise 63 einschlägige<br />
Meldungen. Von den 31 bislang abgeschlossenen<br />
Verdachtsfällen konnten bei zwölf im<br />
Rahmen der Ermittlungen keine Dienstvergehen<br />
nachgewiesen oder Soldatinnen beziehungsweise<br />
Soldaten als Täter ermittelt werden. Die Meldungen<br />
betrafen rund 70 Prozent Mannschaftsdienstgrade sowie<br />
27 Prozent Unteroffiziere mit und ohne Portepee.<br />
Hinzu kamen zwei Offiziere.<br />
Erneut befassten sich die Meldungen ausschließlich<br />
mit sogenannten Propagandafällen. Dazu zählen wie<br />
in den Vorjahren unter anderem das Einbringen,<br />
Hören und Singen von rechtsextremistischer oder<br />
fremdenfeindlicher Musik einschlägig bekannter<br />
Musikgruppen und Interpreten in den Liegenschaften<br />
der Bundeswehr, das Zeigen des sogenannten Hitlergrußes,<br />
„Sieg Heil“-Rufe sowie Äußerungen oder<br />
Schmierereien mit rechtsextremistischen, antisemitischen<br />
oder fremdenfeindlichen Inhalten.<br />
So hob ein Hauptgefreiter nach eigenen Angaben „aus<br />
Spaß“ gegenüber dem Unteroffizier vom Dienst den<br />
rechten Arm und rief dabei „Sieg Heil“. Gegen den<br />
Soldaten wurden eine einfache Disziplinarmaßnahme<br />
und eine Geldstrafe verhängt. Darüber hinaus wurde<br />
er mit dem „Ausdrücklichen Hinweis“ belehrt, dass er<br />
im Falle eines weiteren Dienstvergehens damit rechnen<br />
müsse, nach Paragraph 55 Absatz 5 Soldatengesetz<br />
fristlos aus der Bundeswehr entlassen zu werden.<br />
Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen konnten<br />
bei den Soldatinnen und Soldaten oftmals keine<br />
extreme politische Gesinnung oder entsprechende<br />
weltanschauliche Einstellung nachgewiesen werden.<br />
Unreifes, unkritisches und unüberlegtes Handeln<br />
bewahrt aber nicht vor Sanktionen. Betroffene Soldatinnen<br />
und Soldaten müssen mit disziplinaren oder<br />
sogar personellen Maßnahmen rechnen. Von Soldatinnen<br />
und Soldaten, die sich gegenüber der Bundesrepublik<br />
Deutschland verpflichtet haben, treu zu dienen<br />
und das Recht und die Freiheit tapfer zu verteidigen,<br />
muss erwartet werden, dass sie mit ihrem gesamten<br />
Verhalten stets für die freiheitlich-demokratische<br />
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.<br />
Diese Pflicht gehört zu den elementarsten soldatischen<br />
Aufgaben. Entsprechend festgestelltes Fehlverhalten<br />
wurde daher konsequent disziplinar geahndet.<br />
Vereinzelt wurden die betroffenen Soldatinnen und<br />
Soldaten auch vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr<br />
entlassen.<br />
Soziale Medien<br />
Die Sozialen Medien im Internet werden von Soldatinnen<br />
und Soldaten als Plattform zum wechselseitigen<br />
Austausch von Meinungen, Kommentaren und<br />
Informationen zum Beispiel zwischen Freunden,<br />
Bekannten, Kollegen oder Gleichgesinnten genutzt.<br />
In diesem Zusammenhang verbreiteten als Angehörige<br />
der Bundeswehr erkennbare User auch extremistische<br />
und fremdenfeindliche Inhalte. Den Soldatinnen<br />
und Soldaten steht zwar als „Staatsbürger in Uniform“<br />
grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />
zu. Sie können sich jedoch nicht uneingeschränkt<br />
darauf berufen, wenn ihre Veröffentlichungen<br />
im Internet nicht im Einklang mit dem Eintreten<br />
für die freiheitlich-demokratische Grundordnung stehen.<br />
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher<br />
werden derartige Veröffentlichungen nach wie vor<br />
disziplinar und strafrechtlich verfolgt. In Einzelfällen<br />
werden die betroffenen Soldatinnen und Soldaten<br />
auch vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen.<br />
Insoweit ist es zu begrüßen, dass auf den Internetseiten<br />
der Bundeswehr Informationen und Ratschläge<br />
für die verantwortungsvolle Nutzung Sozialer Medien<br />
angeboten werden. Ergänzend sollten Soldatinnen<br />
und Soldaten in Schulungen über den angemessenen<br />
Umgang mit den Sozialen Medien im Internet unterrichtet<br />
werden.<br />
Veröffentlichungen mit Bezug auf die Bundeswehr<br />
werden von Internetnutzern und Medien durchaus<br />
wahrgenommen und kritisch bewertet. So meldeten<br />
einige besorgte Internetnutzer dem Wehrbeauftragten,<br />
dass ein vermeintlicher Panzergrenadier über<br />
Facebook das Attentat auf die Redaktion von „Charlie<br />
Hebdo“ in Paris feiere. Medien hatten die Angelegenheit<br />
zuvor bereits aufgegriffen. Die Ermittlungen<br />
ergaben, dass der angebliche Panzergrenadier weder<br />
Soldat in der Bundeswehr ist noch war. Das Ergebnis<br />
wurde den Internetnutzern, die sich an den Wehrbeauftragten<br />
gewandt hatten, mitgeteilt und von diesen<br />
wiederum positiv im Internet verbreitet.<br />
Im Berichtsjahr gingen weitere Meldungen von Internetnutzern<br />
beim Wehrbeauftragten ein, wonach<br />
scheinbar Soldaten der Bundeswehr über Facebook<br />
fremdenfeindliche Inhalte veröffentlichten. In den<br />
meisten bisher abgeschlossenen Fällen handelte es<br />
sich nicht um Bundeswehrsoldaten oder es konnte