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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 47 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />

5 Rechtsverstöße und Rechtspflege<br />

Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit<br />

Die Bundeswehr als wesentliches Element einer<br />

wehrhaften Demokratie kann es nicht dulden, dass<br />

Soldatinnen und Soldaten politischen Extremismus<br />

verharmlosen oder sich an extremistischen Bestrebungen<br />

beteiligen. Im Berichtsjahr wurden von der<br />

Truppe 57 Vorkommnisse mit Verdacht auf rechtsextremistischen,<br />

antisemitischen oder fremdenfeindlichen<br />

Hintergrund gemeldet. In den Berichtsjahren<br />

2013 und 2014 waren es 58 beziehungsweise 63 einschlägige<br />

Meldungen. Von den 31 bislang abgeschlossenen<br />

Verdachtsfällen konnten bei zwölf im<br />

Rahmen der Ermittlungen keine Dienstvergehen<br />

nachgewiesen oder Soldatinnen beziehungsweise<br />

Soldaten als Täter ermittelt werden. Die Meldungen<br />

betrafen rund 70 Prozent Mannschaftsdienstgrade sowie<br />

27 Prozent Unteroffiziere mit und ohne Portepee.<br />

Hinzu kamen zwei Offiziere.<br />

Erneut befassten sich die Meldungen ausschließlich<br />

mit sogenannten Propagandafällen. Dazu zählen wie<br />

in den Vorjahren unter anderem das Einbringen,<br />

Hören und Singen von rechtsextremistischer oder<br />

fremdenfeindlicher Musik einschlägig bekannter<br />

Musikgruppen und Interpreten in den Liegenschaften<br />

der Bundeswehr, das Zeigen des sogenannten Hitlergrußes,<br />

„Sieg Heil“-Rufe sowie Äußerungen oder<br />

Schmierereien mit rechtsextremistischen, antisemitischen<br />

oder fremdenfeindlichen Inhalten.<br />

So hob ein Hauptgefreiter nach eigenen Angaben „aus<br />

Spaß“ gegenüber dem Unteroffizier vom Dienst den<br />

rechten Arm und rief dabei „Sieg Heil“. Gegen den<br />

Soldaten wurden eine einfache Disziplinarmaßnahme<br />

und eine Geldstrafe verhängt. Darüber hinaus wurde<br />

er mit dem „Ausdrücklichen Hinweis“ belehrt, dass er<br />

im Falle eines weiteren Dienstvergehens damit rechnen<br />

müsse, nach Paragraph 55 Absatz 5 Soldatengesetz<br />

fristlos aus der Bundeswehr entlassen zu werden.<br />

Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen konnten<br />

bei den Soldatinnen und Soldaten oftmals keine<br />

extreme politische Gesinnung oder entsprechende<br />

weltanschauliche Einstellung nachgewiesen werden.<br />

Unreifes, unkritisches und unüberlegtes Handeln<br />

bewahrt aber nicht vor Sanktionen. Betroffene Soldatinnen<br />

und Soldaten müssen mit disziplinaren oder<br />

sogar personellen Maßnahmen rechnen. Von Soldatinnen<br />

und Soldaten, die sich gegenüber der Bundesrepublik<br />

Deutschland verpflichtet haben, treu zu dienen<br />

und das Recht und die Freiheit tapfer zu verteidigen,<br />

muss erwartet werden, dass sie mit ihrem gesamten<br />

Verhalten stets für die freiheitlich-demokratische<br />

Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.<br />

Diese Pflicht gehört zu den elementarsten soldatischen<br />

Aufgaben. Entsprechend festgestelltes Fehlverhalten<br />

wurde daher konsequent disziplinar geahndet.<br />

Vereinzelt wurden die betroffenen Soldatinnen und<br />

Soldaten auch vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr<br />

entlassen.<br />

Soziale Medien<br />

Die Sozialen Medien im Internet werden von Soldatinnen<br />

und Soldaten als Plattform zum wechselseitigen<br />

Austausch von Meinungen, Kommentaren und<br />

Informationen zum Beispiel zwischen Freunden,<br />

Bekannten, Kollegen oder Gleichgesinnten genutzt.<br />

In diesem Zusammenhang verbreiteten als Angehörige<br />

der Bundeswehr erkennbare User auch extremistische<br />

und fremdenfeindliche Inhalte. Den Soldatinnen<br />

und Soldaten steht zwar als „Staatsbürger in Uniform“<br />

grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

zu. Sie können sich jedoch nicht uneingeschränkt<br />

darauf berufen, wenn ihre Veröffentlichungen<br />

im Internet nicht im Einklang mit dem Eintreten<br />

für die freiheitlich-demokratische Grundordnung stehen.<br />

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher<br />

werden derartige Veröffentlichungen nach wie vor<br />

disziplinar und strafrechtlich verfolgt. In Einzelfällen<br />

werden die betroffenen Soldatinnen und Soldaten<br />

auch vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen.<br />

Insoweit ist es zu begrüßen, dass auf den Internetseiten<br />

der Bundeswehr Informationen und Ratschläge<br />

für die verantwortungsvolle Nutzung Sozialer Medien<br />

angeboten werden. Ergänzend sollten Soldatinnen<br />

und Soldaten in Schulungen über den angemessenen<br />

Umgang mit den Sozialen Medien im Internet unterrichtet<br />

werden.<br />

Veröffentlichungen mit Bezug auf die Bundeswehr<br />

werden von Internetnutzern und Medien durchaus<br />

wahrgenommen und kritisch bewertet. So meldeten<br />

einige besorgte Internetnutzer dem Wehrbeauftragten,<br />

dass ein vermeintlicher Panzergrenadier über<br />

Facebook das Attentat auf die Redaktion von „Charlie<br />

Hebdo“ in Paris feiere. Medien hatten die Angelegenheit<br />

zuvor bereits aufgegriffen. Die Ermittlungen<br />

ergaben, dass der angebliche Panzergrenadier weder<br />

Soldat in der Bundeswehr ist noch war. Das Ergebnis<br />

wurde den Internetnutzern, die sich an den Wehrbeauftragten<br />

gewandt hatten, mitgeteilt und von diesen<br />

wiederum positiv im Internet verbreitet.<br />

Im Berichtsjahr gingen weitere Meldungen von Internetnutzern<br />

beim Wehrbeauftragten ein, wonach<br />

scheinbar Soldaten der Bundeswehr über Facebook<br />

fremdenfeindliche Inhalte veröffentlichten. In den<br />

meisten bisher abgeschlossenen Fällen handelte es<br />

sich nicht um Bundeswehrsoldaten oder es konnte

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